Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 11 Monate
Vollzug: unbedingt
Ein 1942 geborener Mann liess im Frühling und Sommer 2017 mehrfach, teils zweimal am selben Tag, ein 7–8-jähriges Nachbarsmädchen auf seinen Schoss sitzen, öffnete seine kurze Hose und streichelte es in der Unterhose auf der blossen Haut am Geschlecht.
Der damals 81-jährige, 1942 geborene Beschuldigte forderte im Frühling und Sommer 2017 wiederholt seine damals 7- bis 8-jährige Nachbarin B.________ auf, sich auf seinen Schoss zu setzen. In der Folge öffnete er die Knöpfe der Shorts des kleinen Mädchens, glitt mit seiner Hand in deren Unterhose und streichelte intensiv das Geschlechtsteil des Kindes auf der nackten Haut, ohne seine Finger einzuführen. Diese Übergriffe wiederholten sich an zahlreichen Tagen, teilweise sogar zweimal am selben Tag. Die Taten hinterliessen bei dem Kind schwere psychische Beeinträchtigungen, Panikattacken und Schulangst. Der Täter wies eine pädophile Neigung auf und war bereits 2006 vom Obergericht des Kantons Bern wegen gleichartiger Handlungen verurteilt worden; ein psychiatrisches Gutachten attestierte ihm jedoch eine leicht verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB). Mit Urteil vom 30. November 2023 verurteilte die Polizeirichterin des Glânebezirks (Juge de police de l'arrondissement de la Glâne) den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Zudem ordnete das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen an und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.- an das Opfer. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er akzeptierte den Sachverhalt und den Schuldspruch, focht jedoch die Sanktion an. Er machte geltend, eine unbedingte Freiheitsstrafe sei angesichts seines hohen Alters (über 80 Jahre) unverhältnismässig hart, und beantragte die Umwandlung in eine unbedingte Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) wies die Berufung mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (501 2024 26) vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil integral. Die Kammer erwog, dass die Tat- und Schuldkomponenten trotz leicht verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) schwer wögen, da der Beschuldigte das Vertrauen eines 7-jährigen Nachbarskindes wiederholt missbrauchte. Eine Geldstrafe sei spezialpräventiv völlig ungeeignet, um den einschlägig vorbestraften Pädophilen von weiteren Taten abzuhalten. Das hohe Alter begründe keine Ausnahme von der Freiheitsstrafe, zumal die Vollzugsmodalitäten vom Strafvollzugsdienst geregelt werden können. Angesichts der Spezialrückfälligkeit war der Vollzug zwingend unbedingt anzuordnen. Die Strafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt sowie das lebenslange Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen wurden bestätigt.
Einschlägig vorbestraft (2016: Geldstrafe von 220 Tagessätzen bedingt wegen sexueller Handlungen mit einem Kind). Anzahl der Taten nicht beziffert (wiederholt, Frühling–Sommer 2017). Nationalität nicht angegeben.