Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Ein Vater berührte seine Tochter bei drei Gelegenheiten zwischen 2016 und 2018 (mit etwa 10 Jahren) an Geschlechtsteilen, Gesäss und Brust: beim «Massieren» im Elternschlafzimmer, nachts im Wohnzimmer, als sie sich schlafend stellte, und auf dem Rückweg von einer Kosovo-Reise im Minibus.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, seine leibliche Tochter B.________, die 2006 geboren wurde, im familiären Umfeld bei mehreren Gelegenheiten sexuell missbraucht zu haben. Im Jahr 2016 forderte er die damals 10-jährige Tochter unter dem Vorwand einer Massage auf, sich bäuchlings auf das Elternbett zu legen, setzte sich in Unterwäsche über ihre Beine und strich ihr über die Oberschenkel bis an ihren Intimbereich, woraufhin das Mädchen vor Schock erstarrte. Bei einer weiteren Gelegenheit zwischen 2016 und 2018, als die Geschwister auf Matratzen im Wohnzimmer schliefen, legte sich der Beschuldigte hinzu, betastete und knetete das Geschlechtsteil des aufgewachten Kindes über den Kleidern, fasste ihr an Gesäss und Brüste und versuchte vergeblich, seine Hand unter ihre Kleidung zu schieben, wobei er ihr zuflüsterte, er wisse genau, dass sie nicht schlafe. Im Jahr 2018 berührte er die Tochter bei einer Autofahrt erneut ungebührlich an den Oberschenkeln, wodurch er die geschlechtliche Integrität des Kindes und dessen Vertrauensverhältnis schwer verletzte. Mit Urteil vom 7. Februar 2025 verurteilte die Polizeirichterin des Greyerzbezirks (Juge de police de l'arrondissement de la Gruyère) den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 800.- (bzw. CHF 1'000.-). Zudem sprach das Gericht ein zehnjähriges Verbot jeglicher beruflicher und organisierter ausserberuflicher Tätigkeit mit Minderjährigen aus, verzichtete in Anwendung der Härtefallklausel auf eine obligatorische Landesverweisung und hiess die Zivilforderungen der Tochter teilweise gut. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er bestritt die Übergriffe, machte geltend, die Anschuldigungen seien von der Tochter erfunden worden, und verlangte den vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilklage. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die vollumfängliche Abweisung des Rechtsmittels. Das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) wies die Berufung mit Urteil vom 12. März 2026 (501 2025 80) vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil integral. Die Vorinstanz habe die konstanten und detailreichen Aussagen des Opfers zu Recht als vollkommen glaubhaft gewürdigt. Das Tatverschulden des Vaters wiege schwer, da er die Schutzbedürftigkeit und das kindliche Vertrauen seiner eigenen Tochter skrupellos zur Befriedigung seiner Impulse missbraucht habe. Die bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten bewege sich am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens und trage den Täterkomponenten ausreichend Rechnung. Der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie das zehnjährige Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen wurden bestätigt.
Nationalität aus Verzicht auf Landesverweisung und Kosovo-Reise abgeleitet, nicht ausdrücklich genannt. Opfer ca. 10 Jahre bei der ersten Tat. Vorstrafen im Urteil nicht ersichtlich (vorbestraft=False als Annahme).