Fall 501 2018 13

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal pénal de l'arrondissement de la Glâne
Urteilsdatum: 09.11.2017
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: einvernehmlich
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 10
Deliktsperiode: 21 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 10 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
  • a191, Schändung, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 52 Monate (4 Jahre 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein Mann, der eine arme Familie in Benin seit Jahren finanziell unterstützte, nahm im September 2015 bei einem etwa achtjährigen Jungen in zehn Nächten sexuelle Handlungen vor (gegenseitiges Streicheln und Oralverkehr); in der Schweiz hatte er 2014 zudem zweimal sexuelle Handlungen an einem geistig behinderten erwachsenen Mann vorgenommen.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, über Jahre hinweg schwere sexuelle Ausbeutungshandlungen an Minderjährigen begangen zu haben. Im September 2015 reiste er nach Benin zur Familie des im Dezember 2006 geborenen Knaben C.________, welche er seit Längerem finanziell unterstützte. Am Aufenthaltsort der Familie verging er sich zwischen dem 4. und 25. September 2015 an rund zehn Abenden vor dem Schlafengehen an dem damals nicht einmal neunjährigen Jungen, indem er dessen Glied streichelte, gegenseitige Berührungen verlangte und wechselseitige Fellatios vollzog. Zudem beging der Beschuldigte in der Schweiz weitere sexuelle Nötigungshandlungen und Übergriffe an einer urteilsunfähigen bzw. widerstandsunfähigen Person (Art. 191 StGB), wobei er seine gesellschaftliche Stellung und materielle Abhängigkeitsverhältnisse skrupellos für pädosexuelle Praktiken ausnutzte. Mit Urteil vom 9. November 2017 verurteilte das Strafgericht des Glânebezirks (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Glâne) den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und Handlungen mit einer widerstandsunfähigen Person (Art. 191 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 52 Monaten (4 Jahren und 4 Monaten). Das Gericht ordnete eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB an, sprach ein zehnjähriges Berufs- und Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen und Behinderten aus (Art. 67 StGB), verhängte ein fünfjähriges Verbot von Reisen nach Benin sowie ein Kontaktverbot und zog erhebliche Vermögenswerte zur Kostendeckung ein. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er akzeptierte die Handlungen am Kind in Benin, bestritt jedoch die Schweizer Übergriffe bezüglich Art. 189 und Art. 191 StGB und verlangte insoweit Freisprüche, eine massive Reduktion der Freiheitsstrafe sowie die Aufhebung der Beschlagnahmen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragten die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) wies die Berufung mit Urteil vom 29. August 2018 (501 2018 13) vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil integral. Die Vorinstanz habe zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte die Wehrlosigkeit seiner Opfer gezielt instrumentalisiert habe. Das Verschulden wiege ausserordentlich schwer; der Beschuldigte habe seine pädophilen Neigungen über Landesgrenzen hinweg rücksichtslos ausgelebt. Die unbedingte Freiheitsstrafe von 52 Monaten sei vollkommen gerechtfertigt und trage der Mehrheit schwerer Sexualdelikte Rechnung. Eine Strafmilderung rechtfertigte sich trotz des Teilgeständnisses nicht, da dieses durch die erdrückende Beweislage erzwungen war. Die ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) und die Tätigkeits- sowie Reiseverbote wurden zum Schutz der Allgemeinheit bestätigt.

Bemerkungen

Zwei Opfer: Hauptdelikt zum Jungen (geb. 28.12.2006), Art. 189/191 zum behinderten Mann (geb. 1983). Vorstrafen und Nationalität im Urteil nicht erkennbar (vorbestraft=False als Annahme). Score 0 (nur Sexualdelikte).

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