Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Ein Mann veröffentlichte auf einer Erotikseite eine Anzeige und verabredete sich im Juli 2022 mit einem vermeintlich 14-jährigen Jungen, hinter dem sich ein verdeckt ermittelnder Polizist verbarg, zu sexuellen Handlungen und erschien zum vereinbarten Treffpunkt.
Der Beschuldigte schaltete am 10. März 2021 auf einer Online-Kontaktplattform unter dem Titel 'Daddy sucht jungen Mann' eine Anzeige, in der er schrieb: 'Vierzigjähriger sucht gehorsamen, unterwürfigen Sohn, der gute Momente unter der Decke mit seinem Papachen verbringen möchte'. Auf die Nachricht eines Chat-Partners, hinter dem die Kriminalpolizei im Rahmen einer verdeckten Ermittlung gegen Pädokriminalität agierte und der sich als 14-jähriger Junge ausgab, antwortete der Beschuldigte mit detaillierten sexuellen Rollenspielphantasien (Rollenspiel Vater/Sohn, Oralsex, Schläge, Fesselung, Analverkehr). Trotz Kenntnis des Alters von 14 Jahren vereinbarte der Beschuldigte ein reales Sextreffen und begab sich am vereinbarten Tag zum Treffpunkt, um die Handlungen zu vollziehen, wo er von der Polizei festgenommen wurde. Bei der Hausdurchsuchung wurden zudem verbotene pornografische Darstellungen auf seinen Datenträgern sichergestellt. Mit Urteil vom 13. Juni 2023 sprach der Polizeirichter des Glânebezirks (Juge de police de l'arrondissement de la Glâne) den Beschuldigten der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) schuldig. Er verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.- und verhängte ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er rügte die polizeiliche Ermittlung als unzulässige Provokation, bestritt den Tatvorsatz hinsichtlich eines echten Kindes und verlangte den Freispruch vom Versuch sowie den Verzicht auf das lebenslange Tätigkeitsverbot. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung des Rechtsmittels. Das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) wies die Berufung mit Urteil vom 14. Juni 2024 (501 2023 122) vollumfänglich ab. Die Ermittlungsmassnahmen der Polizei hätten die Schranken des Gesetzes eingehalten; es liege keine unzulässige Tatprovokation vor, da die Initiative von der Anzeige des Beschuldigten ausging. Indem der Beschuldigte ein Treffen mit einem angeblich 14-Jährigen vereinbarte und anreiste, habe er unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt (Art. 22 StGB). Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen mit bedingtem Vollzug sei angesichts des Versuchscharakters und der Kooperation mild, aber schuldangemessen. Das lebenslange Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB war mangels Ausnahmetatbestands zwingend zu bestätigen.
Verdeckte Vorermittlung: Opfer fiktiv (Polizist als 14-Jähriger), daher Alter «unter_16» und Beziehung «Unbekannte». Vorstrafen im Urteil nicht erwähnt (vorbestraft=False als Annahme); Nationalität nicht angegeben. Score 0: Pornografie zählt als Sexualdelikt nicht.