Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: bedingt
Ein Mann antwortete im November 2021 auf eine Anzeige «Jeune mec me suce» eines vermeintlich 14-jährigen Jungen (verdeckter Polizist), schrieb tagelang über WhatsApp und äusserte wiederholt den Wunsch nach sexuellen Handlungen.
Der Beschuldigte kontaktierte im Internet eine vermeintlich minderjährige Person, die sich als Kind unter 16 Jahren ausgab, hinter welcher jedoch im Rahmen einer gezielten Pädokriminalitäts-Fahndung verdeckte polizeiliche Ermittler agierten. Der Beschuldigte tauschte über mehrere Tage hinweg explizite sexuelle Nachrichten aus und vereinbarte ein persönliches Zusammentreffen, um an dem Kind intime sexuelle Handlungen vorzunehmen. Er begab sich zur verabredeten Zeit an den Treffpunkt, ausgerüstet und fest entschlossen, die sexuellen Handlungen zu vollziehen, wurde jedoch bei seinem Eintreffen von den einsatzbereiten Polizeikräften angehalten und arretiert, bevor es zum physischen Kontakt mit einem echten Kind kommen konnte. Der Polizeirichter des Glânebezirks (Juge de police de l'arrondissement de la Glâne) sprach den Beschuldigten am 6. April 2023 der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig. Er verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.-. Zudem ordnete das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB ein lebenslanges Verbot jeglicher beruflicher und organisierter Tätigkeit mit Minderjährigen an. Der Beschuldigte führte Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er machte geltend, die Schwelle zum strafbaren Versuch sei noch nicht überschritten gewesen, und verlangte den Freispruch, eventualiter eine Strafreduktion und das Absehen vom lebenslangen Tätigkeitsverbot. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil vom 14. Juni 2024 (501 2023 139) wies das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) die Berufung vollumfänglich ab. Die Tat sei bis zum unmittelbaren Ausführungsstadium gediehen, weshalb der Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB zweifelsfrei erfüllt sei. Bei der Strafzumessung würdigte das Gericht die erhebliche pädosexuelle Entschlossenheit des Täters, trug jedoch dem Versuchscharakter durch eine Strafmilderung im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 StGB gebührend Rechnung. Die bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen und die Busse von CHF 900.- seien massvoll und schuldangemessen. Da die Tat zu den Katalogdelikten von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB gehört und kein Ausnahmefall vorlag, wurde das lebenslange Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen bestätigt.
Verdeckte Vorermittlung mit fiktivem Opfer (14 Jahre). Vorstrafen und Nationalität nicht angegeben (vorbestraft=False als Annahme).