Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Ein Mann inserierte im März 2021 für einen «gehorsamen Sohn» und schrieb mit einem vermeintlich 14-jährigen Jungen (verdeckter Polizist), dem er sexuelle Handlungen vorschlug; zudem hielt er Tiere nicht artgerecht.
Der Beschuldigte veröffentlichte im März 2021 auf einer Erotik-Website unter dem Pseudonym 'Daddy' ein Inserat, in welchem er einen 'Sohn' für intime sexuelle Rollenspiele suchte. Auf eine Kontaktanfrage hin schilderte er detailliert beabsichtigte Praktiken wie Oralsex, Fesselungen, Prügel und Analverkehr. Nachdem ihm signalisiert worden war, dass es sich um einen Minderjährigen handle, trieb er die Planung eines persönlichen Kontakts voran, um diese Praktiken in die Realität umzusetzen, bis die Polizei einschritt. Bei einer darauffolgenden Durchsuchung seiner Liegenschaft stellten die Behörden zudem fest, dass der Beschuldigte Tiere unter prekären Bedingungen hielt und deren Pflege grob vernachlässigt hatte, was zu Verletzungen und Verwahrlosung der Tiere geführt hatte. Mit Urteil vom 13. September 2023 verurteilte der Polizeirichter des Glânebezirks (Juge de police de l'arrondissement de la Glâne) den Beschuldigten wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) sowie Vergehens und Übertretung gegen das Tierschutzgesetz (Art. 26 und Art. 28 TSchG). Es verhängte eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine Busse von CHF 200.-. Zudem sprach es ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB aus, sprach ihm jedoch Entschädigungen für die erstandene Untersuchungshaft zu. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er verlangte die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Kindsmissbrauchsdelikte, die Aufhebung des Tätigkeitsverbots sowie die Erhöhung seiner Genugtuung für Hafttage. Die Staatsanwaltschaft schloss auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) wies die Berufung mit Urteil vom 26. April 2024 (501 2023 160) ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil in vollem Umfang. Das Gericht bejahte den Versuchstatbestand gemäss Art. 22 StGB, da der Beschuldigte alle Vorbereitungen für ein konkretes Treffen mit einem Minderjährigen getroffen hatte und der Tatentschluss manifest war. Die bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen trage dem Zusammentreffen von Sexual- und Tierschutzdelikten unter Berücksichtigung der Versuchsmilderung angemessen Rechnung. Das lebenslange Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB) sei zum Schutz von Kindern zwingend erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben.
Verdeckte Vorermittlung mit fiktivem Opfer. Vorstrafen und Nationalität nicht angegeben (vorbestraft=False als Annahme). Score: Tierschutzdelikt (Vergehen, +1).