Fall 501 2016 16

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine
Urteilsdatum: 20.11.2015
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Ein 26-Jähriger begleitete zwei Frauen nach einem Clubbesuch in ihr Hotelzimmer und vergewaltigte die gerade 18 gewordene Gastgeberin im Badezimmer, während ihre alkoholisierte Freundin im Zimmer schlief; er bestritt dies mit dem Hinweis auf Einvernehmen.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte unterhielt eine Beziehung zur Geschädigten B.________, welche im Herbst 2014 von Spannungen und Trennungsabsichten geprägt war. In der Nacht auf den 2. November 2014 drang der Beschuldigte in die Wohnung der Geschädigten in Freiburg ein bzw. suchte sie dort auf. Trotz ihres unmissverständlichen Widerstands, ihrer Tränen und ihrer verbalen Weigerung hielt er sie mit physischer Gewalt im Bett fest, überwältigte sie mit seinem Körpergewicht und erzwang den vaginalen Beischlaf gegen ihren ausdrücklichen Willen. Das Opfer erlitt dadurch Prellungen und Schmerzen sowie eine schwere psychische Erschütterung. Zudem war dem Beschuldigten ein weiterer Übergriff zur Last gelegt worden, welcher mangels zweifelsfreier Beweise zu einem Freispruch von der sexuellen Nötigung führte. Das Strafgericht des Saanebezirks (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine) sprach den Beschuldigten am 20. November 2015 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung frei, verurteilte ihn jedoch wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren vollzogen wurden (12 Monate unbedingt). Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.- an die Privatklägerin. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er rügte die Beweiswürdigung, behauptete ein einvernehmliches Geschehen und verlangte den Freispruch von der Vergewaltigung sowie die Abweisung der Zivilforderungen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin schlossen auf Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 4. Juli 2016 (501 2016 16) wies das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Aussagen der Geschädigten seien glaubhaft, konstant und durch ärztliche Befunde gestützt. Das Tatverschulden wiege schwer, da der Beschuldigte den physischen Widerstand seiner Partnerin rücksichtslos gebrochen habe. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten sei tat- und schuldangemessen (Art. 47 StGB). Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs mit einem unbedingten Teil von 12 Monaten und einem aufgeschobenen Teil von 18 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren trage der Täterkomponente hinreichend Rechnung (Art. 43 StGB). Die Genugtuungssumme von CHF 8'000.- wurde bestätigt.

Bemerkungen

Vorstrafen und Nationalität nicht angegeben (vorbestraft=False als Annahme). Opfer am Vortag 18 geworden, Täter kannte sie nicht.

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