Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Nach einvernehmlichem Beginn in der Wohnung des Beschuldigten, den die Frau zwei Wochen zuvor in einem Club kennengelernt hatte, wurde er aggressiv, beschimpfte sie, drückte ihren Kopf auf sein Glied und erzwang Oralverkehr und weiteren Geschlechtsverkehr; ausserdem verletzte er sie.
Der Beschuldigte verbrachte den Abend des 27. Februar 2016 mit seiner Partnerin B.________ in deren Wohnung in Freiburg. Im Verlaufe der Nacht kam es zu einem heftigen Streit, in dessen Rahmen der Beschuldigte die Geschädigte körperlich attackierte, sie schlug und ihr Hämatome zufügte. Anschliessend warf er sie auf das Bett, riss ihr gegen ihren heftigen physischen und verbalen Widerstand die Unterkleider vom Leib und zwang sie unter Anwendung massiver Gewalt und des Festhaltens ihrer Gliedmassen zum Geschlechtsverkehr. Die Geschädigte erlitt Schmerzen am ganzen Körper, Schürfungen sowie anhaltende Angstzustände und suchte am folgenden Tag das Spital auf, wo die Spuren der Gewalteinwirkung forensisch gesichert wurden. Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 sprach das Strafgericht des Saanebezirks (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine) den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren und sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 10'000.- zuzüglich Zins zu. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er machte geltend, die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich erfolgt und die Verletzungen stammten aus einem alltäglichen Gerangel, weshalb er auf Freispruch und Abweisung der Genugtuung plädierte. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) wies die Berufung mit Urteil vom 29. Oktober 2018 (501 2017 208) vollumfänglich ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil integral. Die Vorinstanz habe die Beweislage, insbesondere die ärztlichen Gutachten und Zeugenaussagen, willkürfrei gewürdigt. Das Verschulden des Beschuldigten wiege schwer, da er Gewaltanwendung und sexuelle Nötigung kombiniert habe. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten bewege sich am unteren Rand des für Vergewaltigung in Realkonkurrenz mit Körperverletzung anwendbaren Strafrahmens (Art. 47, Art. 49 StGB). Da der Beschuldigte bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten war, war der bedingte Strafvollzug bei einer zweijährigen Probezeit gerechtfertigt. Die Genugtuung von CHF 10'000.- wurde als angemessen bestätigt.
Vorstrafen, Alter und Nationalität nicht angegeben (vorbestraft=False als Annahme). Score: einfache Körperverletzung Art. 123 Ziff. 1 (+1).