Fall 501 2019 41

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal pénal de l'arrondissement de la Gruyère
Urteilsdatum: 09.11.2018
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Unter 18 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein Mann lockte eine 16-Jährige auf Facebook unter dem Vorwand, ihr vermisster Freund sei bei ihm, vor seinen Wohnblock, zog sie gewaltsam in einen Keller, drückte sie gegen die Wand, sagte, er wolle ihr CHF 500 geben und mit ihr machen, was er wolle, und betastete sie fünf Minuten lang an Geschlecht und Brüsten über den Kleidern, bis sie sich mit einem Schlag befreien konnte.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten, einem marokkanischen Staatsangehörigen mit diversen Vorstrafen, wurde zur Last gelegt, im Jahr 2017 in Bulle mehrere Delikte begangen zu haben. Neben dem Konsum und Handel mit Betäubungsmitteln sowie dem Erwerb von Hehlereigut beging er am 21. Mai 2017 einen sexuellen Übergriff auf die Geschädigte B.________. Er passte die junge Frau in einem Treppenhaus ab, drängte sie in eine Ecke, berührte sie gegen ihren ausdrücklichen Willen an intimen Körperstellen und versuchte, ihr die Kleider vom Leib zu reissen und sie zu oralen Handlungen zu zwingen. Als das Opfer lautstark um Hilfe schrie und sich heftig wehrte, liess der Beschuldigte von ihr ab und flüchtete. Vom ursprünglichen Vorwurf der Freiheitsberaubung und Entführung wurde er freigesprochen. Mit Urteil vom 9. November 2018 verurteilte das Strafgericht des Greyerzbezirks (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Gruyère) den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), Hehlerei (Art. 160 StGB), Vergehens und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 und Art. 19a BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (2 Jahren) und sprach ihn vom Vorwurf der Freiheitsberaubung frei. Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung einer Genugtuung an das Opfer. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft erhoben Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Der Beschuldigte forderte den Freispruch von der sexuellen Nötigung und eine Reduktion der Strafe mit bedingtem Vollzug, während die Staatsanwaltschaft eine härtere Bestrafung und zusätzliche Verurteilungen forderte. Das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) wies mit Urteil vom 20. November 2019 (501 2019 41) sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch jene der Staatsanwaltschaft ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Die Kammer hielt die sexuelle Nötigung für erwiesen; der Übergriff im Treppenhaus habe die körperliche und sexuelle Integrität des Opfers schwer beeinträchtigt. Bei der Strafzumessung fiel das Vorleben des Beschuldigten negativ ins Gewicht, da er mehrfach vorbestraft war und Delikte in Realkonkurrenz begangen hatte. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei schuldangemessen (Art. 47, Art. 49 StGB). Aufgrund der ungünstigen Prognose und der Vorstrafenbelastung wurde der bedingte Strafvollzug zu Recht verweigert und die Strafe als unbedingte Freiheitsstrafe bestätigt.

Bemerkungen

Vorstrafe mit bedingter Geldstrafe (Strafbefehl 24.2.2016), keine einschlägige Vorstrafe im Sexualbereich. Nationalität nicht angegeben. Score: Hehlerei Art. 160 (Höchststrafe 5 Jahre, +2), BetmG-Vergehen (+1); Widerruf separat.

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