Fall 501 2020 165

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal pénal de l'arrondissement du Lac
Urteilsdatum: 06.07.2020
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 3
Deliktsperiode: 105 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a191, Schändung, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 84 Monate (7 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Zwischen Oktober 2015 und Januar 2016, nach der Trennung unter demselben Dach, zerrte ein Mann seine Ex-Partnerin mehrfach in das Ehebett oder drang in ihr Notbett ein, hielt sie auf dem Rücken fest und vergewaltigte sie trotz Gegenwehr (Schlagen, Beissen); zudem filmte er sie heimlich.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte lebte mit seiner Partnerin B.________ und dem gemeinsamen Kind zusammen in Murten. Nach Bekanntwerden einer Untreue des Beschuldigten trennte sich die Geschädigte im August 2015 von ihm, lebte jedoch bis Januar 2016 aus praktischen Gründen vorübergehend weiter in derselben Wohnung, wobei sie im Wohnzimmer auf einer Matratze schlief. Zwischen dem 1. Oktober 2015 und dem 14. Januar 2016 verübte der Beschuldigte wiederholte Übergriffe auf die Geschädigte. Er nutzte Momente aus, in denen sie schlief oder erschöpft war, um sie ohne ihr Einverständnis sexuell zu berühren und zu penetrieren (Schändung, Art. 191 StGB), und erzwang an anderen Daten unter Überwältigung ihres Widerstands den vaginalen Beischlaf (Vergewaltigung, Art. 190 Abs. 1 StGB). Zudem filmte er sie heimlich bei Intimhandlungen und beleidigte sie nach der Trennung wiederholt auf herabwürdigende Weise. Mit Urteil vom 6. Juli 2020 sprach das Strafgericht des Seebezirks (Tribunal pénal de l'arrondissement du Lac) den Beschuldigten der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der Schändung (Art. 191 StGB), der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) sowie der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 84 Monaten (7 Jahren). Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 25'000.- an das Opfer. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er rügte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, bestritt jegliche Nötigung und forderte Freisprüche von den Sexualdelikten, eventualiter eine erhebliche Reduktion der Strafe. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung des Rechtsmittels, die Privatklägerin forderte die Bestätigung der Zivilansprüche. Das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) hiess die Berufung mit Urteil vom 8. Juni 2021 (501 2020 165) teilweise gut. Es stellte das Verfahren bezüglich des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ein, sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Nötigung frei und bestätigte die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, Schändung, Art. 179quater StGB und Beschimpfung. Bei der Strafzumessung erachtete die Kammer die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 7 Jahren als zu streng und reduzierte die Sanktion auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten) sowie eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.-. Zudem ordnete das Gericht gestützt auf Art. 63 StGB eine ambulante psychotherapeutische Behandlung an, um dem festgestellten Behandlungsbedarf Rechnung zu tragen, und reduzierte die Genugtuungssumme auf CHF 15'000.-.

Bemerkungen

Vorstrafen im Urteil nur angedeutet (Hinweis auf «antécédents judiciaires», Details nicht ersichtlich). Nationalität nicht angegeben. Opfer 25 Jahre bei Anzeige. Mindestens drei Vergewaltigungen. Score: Art. 179quater (+1); Beschimpfung Übertretung.

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