Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Ein Kunde einer Prostituierten drückte sie nach Bezahlung im Kleinbus plötzlich mit Gewalt in die Bettecke, hielt ihre Handgelenke fest, stiess ihre Beine auseinander und vergewaltigte sie, nachdem sie sich heftig gewehrt und geschrien hatte; ein weiterer Mann wartete draussen.
In der Nacht vom 18. auf den 19. November 2005 hielt sich der Beschuldigte mit einer Bekannten in einer Bündner Gemeinde auf. Die Geschädigte hatte im Verlaufe des Abends erhebliche Mengen Alkohol konsumiert, war hochgradig berauscht und befand sich schliesslich in einem Zustand weitgehender Urteils- und Widerstandsunfähigkeit. Der Beschuldigte erkannte den hilflosen Zustand der Frau und nutzte diesen gezielt aus, um sie in ein Schlafzimmer zu führen. Gegen ihren lallend geäusserten Widerstand entkleidete er die schläfrige und wehrlose Frau und vollzog gegen ihren Willen den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Das Opfer erwachte am nächsten Morgen mit Schmerzen und erlitt nach der Realisierung der Vergewaltigung schwere psychische Traumatisierungen mit Angststörungen und Schamgefühlen. Die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden sprach den Beschuldigten mit Urteil SF 06 14 vom 28. August 2006 der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) und des Beischlafs mit einer Urteilsunfähigen bzw. Schändung (Art. 191 aStGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 24 Monaten (2 Jahren), unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 20 Tagen. Der Vollzug der Zuchthausstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben (Art. 41 aStGB). Zudem verpflichtete das Gericht ihn zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Hauptverfahren eine Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren unbedingt wegen Vergewaltigung und Schändung und verwies auf das rücksichtslose Ausnutzen der Trunkenheit des Opfers. Die Verteidigung plädierte primär auf Freispruch von Schuld und Strafe und brachte vor, der Geschlechtsverkehr sei im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt; subsidiair sei eine bedingte Gefängnisstrafe von maximal 12 Monaten auszusprechen. Die Strafkammer erachtete den Tatnachweis aufgrund der glaubhaften Aussagen des Opfers und der rechtsmedizinischen Befunde als zweifelsfrei erbracht. Wer eine erkennbar wehrlose und berauschte Frau zum Geschlechtsverkehr nötige, handele mit erheblichem Verschulden. Bei der Strafzumessung nach Art. 63 aStGB setzte das Gericht die Einsatzstrafe auf 24 Monate Zuchthaus fest. Da der Beschuldigte bisher strafrechtlich unbescholten war und ein geordnetes Arbeitsleben führte, war ihm eine günstige Prognose zu stellen und der Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben.
Erste Instanz (Abwesenheitsurteil). Täter ausländischer Herkunft (Land anonymisiert), Saisonnier seit 2000; Vorstrafe: Busse CHF 700 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (2003), nicht einschlägig. Beziehung: Stammkunde der Prostituierten. Strafart altrechtlich (Zuchthaus) als Freiheitsstrafe erfasst.