Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Graubünden (Strafkammer)
Urteilsdatum: 23.03.2004
Kanton: GR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Ein Bosnier, der eine 23 Jahre ältere, in der Schweiz niedergelassene Frau in einer Aufenthaltsehe geheiratet hatte, riss ihr in der Nacht vom 5. April 2003 die Kleider vom Leib, presste sie aufs Bett, hielt ihr den Mund zu, drohte, sie umzubringen, und vergewaltigte sie 20–30 Minuten lang.

Zusammenfassung

Im September 2003 hielt sich der ausländische Beschuldigte unberechtigt in der Schweiz im Kanton Graubünden auf. In einer Wohnung bedrängte er eine Bekannte, packte sie gewaltsam an den Handgelenken und drückte sie auf eine Liegestatt. Trotz der unmissverständlichen Weigerung und der verbalen Gegenwehr der Frau riss er ihr die Hosen herunter und vollzog unter physischem Zwang den Geschlechtsverkehr an ihr. Nach der Tat flüchtete der Beschuldigte ins Ausland, um sich dem Strafverfahren zu entziehen, sodass das Hauptverfahren in seiner Abwesenheit durchgeführt werden musste. Das Opfer erlitt Hämatome an den Armen und Beinen sowie schwere psychische Beeinträchtigungen mit Angstzuständen. Die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden verurteilte den Beschuldigten in Abwesenheit mit Urteil SF 04 3 vom 23. März 2004 wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 23 Abs. 1 ANAG) zu einer Zuchthausstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 20 Tagen erstandener Polizei- und Untersuchungshaft. Das Gericht schob den Vollzug der Zuchthausstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf (Art. 41 aStGB), sah von einer Landesverweisung ab und auferlegte ihm die Kosten. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine unbedingte Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren wegen Vergewaltigung und ANAG-Verletzung sowie eine Landesverweisung von 5 Jahren. Der amtliche Verteidiger plädierte auf Freispruch vom Vergewaltigungsvorwurf mangels Beweises eines Nötigungsmittels, subsidiair auf eine milde bedingte Gefängnisstrafe unter Verzicht auf Landesverweisung. Das Gericht erachtete die Vergewaltigung als vollumfänglich erwiesen, gestützt auf die zeitnahen und schlüssigen Depositionen des Opfers. Bei der Strafzumessung nach Art. 63 aStGB qualifizierte das Gericht das Verschulden im unteren bis mittleren Bereich des Grundtatbestands von Art. 190 StGB. Die Einsatzstrafe von 18 Monaten Zuchthaus trage der begangenen Tat adäquat Rechnung. Da der Täter keine Vorstrafen aufwies, konnte ihm der bedingte Strafvollzug bei 2 Jahren Probezeit gewährt werden.

Bemerkungen

Erste Instanz (Abwesenheitsurteil). Täter bosnischer Staatsangehöriger (Asylbewerber seit 1998, Einreisesperre bis 2008), nicht vorbestraft. Strafart altrechtlich (Zuchthaus). Score: Art. 23 ANAG (Vergehen, +1).

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