Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Graubünden (Strafkammer)
Urteilsdatum: 15.12.2006
Kanton: GR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

In der Nacht auf den 5. Mai 2006 drang ein Mann in einer Wohnung überraschend ins Schlafzimmer, in dem ein Kollege soeben mit einer Frau Verkehr hatte, legte sich nackt auf sie und vergewaltigte sie bis zum Samenerguss, obwohl sie ihn wegzustossen versuchte, auf ihn einschlug, schrie und weinte.

Zusammenfassung

In der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 2006 überfiel der vorbestrafte Beschuldigte in Chur eine junge Frau, die sich auf dem Heimweg befand. Er folgte der Geschädigten in einen Hauseingang, drängte sie gewaltsam in eine dunkle Ecke, hielt ihr den Mund zu und drohte ihr mit Schlägen, falls sie schreien sollte. Unter Anwendung massiver körperlicher Gewalt riss er der Frau die Kleider vom Leib, drückte sie mit voller Wucht zu Boden und erzwang den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Als die Frau um Hilfe schrie und Anwohner aufmerksam wurden, flüchtete der Täter, konnte jedoch kurz darauf von einer Polizeipatrouille festgenommen werden, wobei er sich den polizeilichen Anordnungen widersetzte und randalierte. Das Opfer trug Schürfungen, Hämatome und schwere Traumatisierungen davon. Die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden sprach den Beschuldigten mit Urteil SF 06 31 vom 15. Dezember 2006 der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), der Widerhandlung gegen das ANAG (Art. 23 Abs. 1 ANAG), des Ungehorsams gegen die Polizei, der Auskunftsverweigerung und der Ruhestörung schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Zuchthausstrafe von 36 Monaten (3 Jahren), unter Anrechnung von 225 Tagen Untersuchungshaft, und auferlegte ihm die gesamten Kosten. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine unbedingte Zuchthausstrafe von 36 Monaten wegen Vergewaltigung und Begleitdelikten und verwies auf die Vorstrafen des Täters. Die Verteidigung schloss auf Schuldspruch wegen einfacher sexueller Nötigung zu einer Gefängnisstrafe von höchstens 18 Monaten unter Verweis auf Alkoholkonsum und mangelnde Aggressivität. Das Gericht erachtete die Vergewaltigung auf offener Strasse als gravierendes Delikt von erheblicher Skrupellosigkeit. Bei der Strafzumessung nach Art. 63 aStGB setzte das Gericht die Einsatzstrafe auf 36 Monate Zuchthaus fest. Straferhöhend fielen einschlägige Vorstrafen und der mangelnde Leumund des Täters ins Gewicht. Ein Geständnis oder echte Reue lagen nicht vor, da der Täter die Tatbegehung verharmloste. Angesichts der Vorbelastung und der Strafhöhe war der unbedingte Strafvollzug zwingend.

Bemerkungen

Täter ausländischer Staatsangehöriger (Asylbewerber 2002, 2003 ausgeschafft, 2005 Wiedereinreise ohne Visum, Aufenthaltsbewilligung B). Vorstrafe: 14 Tage Gefängnis wegen BetmG (2002), nicht einschlägig. Strafart altrechtlich (Zuchthaus). Score: Art. 23 ANAG (+1).

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