Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Ein alkoholisierter Clubbetreiber führte im August 1999 an einem Fest eine Frau, die er kurz zuvor kennengelernt hatte, vom Festgelände weg, schlug sie mehrfach ins Gesicht, nahm sie in den Würgegriff, drohte ihr mit dem Tod und erzwang Oralverkehr; er liess sie dann von seinem Chauffeur gegen ihren Willen zu seinem Club fahren, wo er sie vergewaltigte.
Im Herbst 1999 hielt der Beschuldigte in einer Bündner Ferienwohnung eine Bekannte über mehrere Stunden hinweg gegen ihren Willen gefangen. Er versperrte die Wohnungstür, entzog ihr die Schlüssel und das Telefon und drohte ihr mit schwersten Misshandlungen, falls sie Widerstand leisten sollte. Im weiteren Verlauf warf er die weinende und verängstigte Frau aufs Bett, fixierte sie gewaltsam und erzwang unter Ausübung massiver physischer Gewalt mehrfach den Beischlaf sowie sexuelle Nötigungshandlungen an ihr. Nach der Tat setzte sich der Beschuldigte in die Dominikanische Republik ab, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, und konnte erst im Jahr 2005 nach seiner Rückkehr festgenommen werden. Das Opfer erlitt schwere Hämatome, Gelenkverletzungen und ein chronisches posttraumatisches Belastungssyndrom. Die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden sprach den Beschuldigten mit Urteil SF 05 33 vom 5. Dezember 2005 der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) und der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 aStGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren (30 Monaten), unter Anrechnung von 86 Tagen erstandener Untersuchungshaft, wies die Adhäsionsklage ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine unbedingte Zuchthausstrafe von 3 Jahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung. Die Verteidigung forderte Freisprüche von den Sexualdelikten und machte geltend, die Intimkontakte seien freiwillig erfolgt und die Flucht ins Ausland habe ausschliesslich privaten Gründen gedient; subsidiair sei eine milde Gefängnisstrafe auszusprechen. Das Gericht erachtete die Vorwürfe durch die konstanten Aussagen des Opfers und die Begleitumstände als erwiesen. Das Tatverschulden sei angesichts der mehrstündigen Freiheitsberaubung und Gewaltanwendung erheblich. Bei der Strafzumessung nach Art. 63 aStGB setzte das Gericht die Einsatzstrafe auf 2 ½ Jahre Zuchthaus fest. Straferhöhend wirkten die Vorstrafen des Täters wegen anderer Delikte und seine jahrelange Flucht vor der Justiz. Ein Geständnis fehlte gänzlich. Der unbedingte Vollzug war aufgrund der Tatschwere und der negativen Prognose geboten.
Tat 1999, Urteil 2005. Mehrere frühere Vorstrafen (u.a. Begünstigung, falsche Zeugenaussage, Strassenverkehr; Gefängnis), keine einschlägige Sexual- oder Gewaltvorstrafe im Urteil erkennbar. Nationalität nicht angegeben (in der Schweiz aufgewachsen). Score: Freiheitsberaubung (Verbrechen, +2).