Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Am 30. Mai 2002 folgte ein junger Mann seiner Ex-Freundin in ein Zimmer des Schulhotels, schloss die Tür ab, schlug sie, drückte ihr mit einem Kissen die Luft ab bis zur Bewusstlosigkeit (Lebensgefahr) und vergewaltigte sie bzw. versuchte dies; zudem sperrte er sie ein und bedrohte und nötigte sie mehrfach.
In der Nacht vom 17. auf den 18. März 2001 drang der ausländische Beschuldigte gewaltsam in die Bündner Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin ein. Als die Frau ihn aufforderte zu gehen, packte er sie am Hals und würgte sie mit massiver Wucht, sodass akute Erstickungsgefahr eintrat, und drückte ihr ein Kissen auf das Gesicht. Anschliessend sperrte er sie im Schlafzimmer ein, schlug ihr mehrfach ins Gesicht und erzwang unter Todesdrohungen den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Bei einem weiteren Übergriff in derselben Nacht versuchte er erneut, mit Gewalt in sie einzudringen, was infolge der heftigen Gegenwehr des Opfers beim Versuch steckenblieb. Der Täter flüchtete anschliessend ins Ausland, weshalb die Verhandlung in Abwesenheit stattfand. Das Opfer erlitt schwere Würgemale am Hals, Petechien an den Augen, Gesichtsverletzungen und akute Todesangst. Die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden sprach den Beschuldigten in Abwesenheit mit Urteil SF 03 11 vom 13. Mai 2003 der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), des unvollendeten Vergewaltigungsversuchs (Art. 190 i.V.m. Art. 21 aStGB), der Gefährdung des Lebens (Art. 129 aStGB), der Freiheitsberaubung (Art. 183 aStGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 aStGB), der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Nötigung schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Zuchthausstrafe von 3 Jahren (36 Monaten), unter Anrechnung von 12 Tagen Haft, und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren gemäss Art. 55 aStGB an. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren unbedingt sowie eine Landesverweisung von 7 Jahren. Die amtliche Verteidigung plädierte auf Abweisung der Vorwürfe der Vergewaltigung und Lebensgefährdung und forderte eine milde Gefängnisstrafe unter Verzicht auf Landesverweisung. Das Gericht erachtete die Vorwürfe als lückenlos nachgewiesen, gestützt auf das gerichtsmedizinische Gutachten zu den lebensgefährlichen Würgemalen und die Aussagen des Opfers. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden als ausserordentlich schwer ein. Die Einsatzstrafe von 3 Jahren Zuchthaus trage der extremen Gewaltanwendung, dem versuchten zweiten Übergriff und der Serie schwerer Begleitdelikte Rechnung. Der unbedingte Vollzug und die Landesverweisung waren unausweichlich.
Täter 1981 im Ausland geboren (Hotelfachschüler), nicht vorbestraft. Vollzug der Freiheitsstrafe nicht bedingt aufgeschoben (nur die Landesverweisung). Score: Art. 129 (+2), Art. 183 (+2), Art. 123 (+1), Art. 180 mehrfach (+1+1), Art. 186 (+1), Art. 181 mehrfach (+1+1).