Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)
Vollzug: unbedingt
Ein Ehemann, der seine Frau über Jahre wöchentlich misshandelte, erzwang zwischen Februar und August 2002 etwa sechsmal den schmerzhaften Analverkehr, indem er sie mit Armen und Beinen umklammerte, vor dem letzten Mal drohte er, sie umzubringen; zudem drückte er eine brennende Zigarette auf ihrem Rücken aus.
Im Zeitraum von 2002 bis 2004 kam es in einer Bündner Gemeinde zu systematischen Gewalttaten des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau. Der Beschuldigte schlug und bedrohte seine Ehefrau wiederholt mit dem Tod, teilweise mit einem Messer in der Hand und vor den gemeinsamen Kindern. Anlässlich mehrerer Übergriffe zwang er die Frau unter Schlägen und Zwangsmitteln zu entwürdigenden sexuellen Handlungen im Intimbereich und versuchte, sie zu weiteren sexuellen Praktiken zu nötigen, was am Widerstand des Opfers scheiterte. Zudem beging er schwere Verkehrsdelikte mit Fahrerflucht und besass verbotene Waffen. Die Frau und die Kinder erlitten schwere Traumatisierungen und permanente Todesangst, bis das Opfer die Trennung einleitete. Die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden verurteilte den Beschuldigten mit Urteil SF 05 11 vom 31. Mai 2005 wegen mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 und 2 aStGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 aStGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 aStGB), vollendeten Versuchs der Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 aStGB), Waffenrechtsverletzungen und grober SVG-Verletzungen zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 11 Tagen Haft. Zudem widerrief das Gericht einen früheren bedingten Strafaufschub und sprach der Geschädigten eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zu. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine unbedingte Gefängnisstrafe von 2 Jahren wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Gewaltdelikten sowie den Widerruf der Vorstrafe. Die Verteidigung plädierte auf Schuldspruch wegen einfacher Tätlichkeiten und milde Geldstrafe unter Hinweis auf familiäre Konflikte und verminderte Zurechnungsfähigkeit. Das Gericht qualifizierte die Taten als gravierenden Fall häuslicher Gewalt. Bei der Strafzumessung nach Art. 63 aStGB stützte sich das Gericht auf das psychiatrische Gutachten, welches beim Täter eine Persönlichkeitsstörung mit leichtgradig verminderter Schuldfähigkeit attestierte. Strafmildernd flossen diese Einschränkung und der Versuchscharakter der Nötigung ein. Straferhöhend wirkten die Vorstrafen und die Uneinsichtigkeit. Die Einsatzstrafe wurde auf 18 Monate Gefängnis festgesetzt, deren Vollzug wegen schlechter Prognose unbedingt erfolgen musste.
Fünf Vorstrafen im Strafregister (u.a. Fahren in angetrunkenem Zustand 1989, 100 Tage Gefängnis), nicht einschlägig. Nationalität nicht angegeben. Strafart altrechtlich (Gefängnis). Score grob: Art. 123 (+1), Art. 180 mehrfach (+2), Art. 181/22 (+1), WG mehrfach (+2), Art. 90 Ziff. 2 SVG (+1), Art. 92 SVG mehrfach (+2).