Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 72 Monate (6 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Ein unter Kokain-, Ecstasy- und Alkoholeinfluss stehender Mann überfiel am 18. Januar 2004 zusammen mit einem zufällig angeworbenen Begleiter eine Prostituierte in einem Salon, bedrohte sie mit Taschenmessern und zwang sie zu Oralverkehr und Geschlechtsverkehr; er fesselte sie, schlug sie und raubte Geld.
In der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 2004 konsumierte der Beschuldigte in Chur und Umgebung erhebliche Mengen Alkohol, Kokain und Ecstasy. Am Abend suchte er gemeinsam mit einem Mittäter die Wohnung einer Sexarbeiterin auf, um sich gewaltsam Geld zu beschaffen. Unter Vorhalt von körperlicher Gewalt überwältigten die Täter die Frau, raubten Bargeld und Wertgegenstände und fesselten das Opfer an Händen und Füssen. Anschliessend knebelte der Beschuldigte die wehrlose Frau, entkleidete sie und vollzog unter Drohungen und Schlägen den vaginalen Geschlechtsverkehr sowie erzwungene sexuelle Handlungen an ihr. Die Täter liessen das nackte, gefesselte Opfer in der Wohnung zurück. Die Frau erlitt Hämatome, Schnittwunden und ein schweres psychisches Trauma. Die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden sprach den Beschuldigten mit Urteil SF 04 33 vom 26. Juli 2004 der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB), des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 aStGB) und der Freiheitsberaubung (Art. 183 aStGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Zuchthausstrafe von 5 Jahren (60 Monaten), unter Anrechnung von 189 Tagen Untersuchungshaft, ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an und widerrief einen früheren bedingten Strafaufschub. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren unbedingt wegen Raubes und Vergewaltigung sowie eine ambulante Behandlung. Die Verteidigung bestritt den Vergewaltigungsvorwurf, forderte eine Verurteilung nur wegen Raubes zu maximal 3 Jahren und machte verminderte Schuldfähigkeit infolge schweren Drogenrausches geltend. Das Gericht erachtete die Vergewaltigung und den Raub als zweifelsfrei erwiesen, gestützt auf DNA-Spuren und die Aussagen des Opfers. Bei der Strafzumessung nach Art. 63 aStGB stufte das Gericht das Verschulden angesichts der Fesselung und stundenlangen Misshandlung als ausserordentlich schwer ein. Das psychiatrische Gutachten schloss eine relevante Schuldverminderung trotz Mischintoxikation aus. Die Einsatzstrafe von 5 Jahren Zuchthaus trage der Brutalität der Taten und den Vorstrafen angemessen Rechnung. Der langjährige unbedingte Vollzug war unausweichlich.
Täter 1975 im Ausland geboren, seit 1991 in der Schweiz; Staatsangehörigkeit nicht angegeben. Vorstrafe: grobe Verkehrsregelverletzung (Strafmandat 18.11.2003, Probezeit), nicht einschlägig. Strafart altrechtlich (Zuchthaus). Score: Raub (+2), Art. 183 (+2), Art. 123 (+1), Art. 186 (+1), BetmG-Vergehen (+1).