Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: bedingt
Ein Ehemann, der vermutete, seine Frau chatte mit einem anderen Mann, schlug sie im Schlafzimmer, beschimpfte sie, zog ihr gegen ihre Gegenwehr die Hosen aus und versuchte, vaginal in sie einzudringen, was misslang; im Ergebnis wurden mehrere Vergewaltigungen und ein Versuch festgestellt.
Im August 2015 verbrachte der Beschuldigte gemeinsam mit Bekannten den Abend in einer Bar im Kanton Graubünden. Zu vorgerückter Stunde bot er einer alkoholisierten Bekannten an, sie nach Hause zu begleiten. Auf dem Weg drängte der Beschuldigte die Frau abseits des Weges in ein Gebüsch, warf sie trotz ihrer Proteste gewaltsam zu Boden und hielt sie mit seinem Körpergewicht nieder. Obwohl die Geschädigte deutlich 'Nein' sagte und versuchte, ihn wegzudrücken, riss er ihre Unterwäsche zur Seite und vollzog unter Ausnutzung ihrer Wehrlosigkeit den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Das Opfer trug Schürfwunden, Hämatome am Rücken und an den Oberschenkeln sowie ein schweres seelisches Trauma davon und befand sich monatelang in psychotherapeutischer Behandlung. Das Regionalgericht Viamala sprach den Beschuldigten am 21. Februar 2017 der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und gewährte den teilbedingten Vollzug gemäss Art. 43 StGB, wobei 12 Monate unbedingt vollzogen werden und 18 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. Zudem sprach es dem Opfer eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zu und auferlegte ihm die Gerichtskosten. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht Graubünden und verlangte den vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Abweisung der Zivilklage. Er machte geltend, die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich erfolgt; die Frau habe zu keinem Zeitpunkt Ablehnung signalisiert. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden wies die Berufung mit Urteil SK1 17 29 vom 15. August 2019 vollumfänglich ab und bestätigte Schuldspruch, Strafmass und Zivilpunkt. Das Gericht erachtete die Schilderungen des Opfers als glaubhaft und durch Realkennzeichen gestützt. Bei der Strafzumessung nach Art. 47 StGB wurde das Verschulden als erheblich gewürdigt, da der Beschuldigte die Wehrlosigkeit der Bekannten skrupellos ausnutzte. Die Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe trage der Tatschwere angemessen Rechnung. Der teilbedingte Vollzug mit 12 Monaten unbedingter Haft und 18 Monaten bedingt bei 2 Jahren Probezeit wurde als tatangemessen bestätigt.
Täter aus dem Ausland, in der Schweiz als Chauffeur seit 2008 tätig; nicht vorbestraft. Anzahl der vollendeten Vergewaltigungen nicht genau erfasst (mehrfach). Fall-Nr. des Kantonsgerichts-Berufungsurteils.