Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Ein Mann missbrauchte die fünf- bis siebenjährige Tochter seiner Partnerin über rund drei Jahre bei mindestens fünf Gelegenheiten: Er berührte, leckte und rieb sein Glied an ihren Geschlechtsteilen und liess sich von ihr manuell stimulieren, wobei er ihre sexuelle Urteilsunfähigkeit ausnutzte.
Im Zeitraum von 2017 bis März 2019 verübte der Beschuldigte im Oberwallis eine Serie schwerster Sexualstraftaten im häuslichen Umfeld. Der Beschuldigte missbrauchte systematisch eine minderjährige Schülerin aus der Familie, indem er das Kind mehrfach im Schlafzimmer aufsuchte, seine Widerstandsunfähigkeit ausnutzte und schwere sexuelle Handlungen sowie Beischlaf an dem Kind vollzog (Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern). Zudem verging er sich wiederholt an der Mutter des Mädchens, indem er deren schwere Berauschung und Urteilsunfähigkeit ausnutzte, um gewaltsam den Beischlaf an ihr zu erzwingen (Vergewaltigung bzw. Schändung). Darüber hinaus besass der Beschuldigte verbotene pornografische Aufnahmen. Die Opfer erlitten schwerste, lebenslange Traumatisierungen mit massiven Depressionen, Suizidalität und vollständiger Zerrüttung der Familienverhältnisse. Das Kreisgericht Oberwallis für die Bezirke Leuk und Westlich-Raron verurteilte den Beschuldigten am 9. Februar 2023 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB), mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren (78 Monaten). Zudem ordnete das Gericht eine Landesverweisung von 10 Jahren gemäss Art. 66a StGB sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen an und sprach den Opfern Genugtuungsleistungen zu. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Wallis. Er beantragte weitgehende Freisprüche von den Vorwürfen der Vergewaltigung und Schändung sowie eine drastische Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 3 Jahre unter Aufhebung der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der erstinstanzlichen Verurteilung und wies auf die extreme Schwere der Taten hin. Die I. Strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis entschied mit Urteil P1 23 74 vom 7. Juni 2024. Das Kantonsgericht bestätigte die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, Schändung, Vergewaltigung und Pornografie, setzte die unbedingte Freiheitsstrafe jedoch neu auf 6 Jahre (72 Monate) fest und bestätigte die zehnjährige Landesverweisung sowie das lebenslängliche Tätigkeitsverbot. Das Gericht stufte das Tatverschulden als ausserordentlich schwer ein, da der Täter über Jahre hinweg zwei Schutzbefohlene im familiären Intimbereich missbrauchte. Die Einsatzstrafe für die schwersten Delikte wurde auf 5 Jahre festgesetzt und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren Taten auf 6 Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Angesichts der Schwere der Delinquenz war der unbedingte Vollzug unausweichlich.
Täter-Opfer-Beziehung: Partner der Mutter (stiefvaterähnlich). Keine Vorstrafen (Urteil). Nationalität nicht angegeben. Anzahl Taten: mindestens fünf.