Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Ein Mann, den eine Frau eben im Casino-Club kennengelernt hatte, umarmte sie im Hotelzimmer von hinten, stiess sie aufs Bett und zog ihr Strumpfhose und Unterhose hinunter, drückte trotz ihres wiederholten Neins und Schreiens ihre Beine auseinander, drang zweimal kurz in sie ein und ejakulierte über ihr Gesicht.
In den frühen Morgenstunden des 14. Mai 2016 hielten sich der Beschuldigte und die Geschädigte nach einer Feier in Chur in der Wohnung des Beschuldigten auf. Als die Frau auf dem Sofa einschlief, legte sich der Beschuldigte zu ihr und begann, sie unsittlich zu berühren. Obwohl die Frau erwachte und ausdrücklich erklärte, keine Intimitäten zu wollen, drängte der Beschuldigte sie nieder, hielt ihre Beine auseinander und drang für kurze Zeit mit seinem Glied in ihre Scheide ein, ohne dass es zu einem Samenerguss kam, bevor die Frau sich losreissen und die Wohnung verlassen konnte. Das Opfer erlitt Rötungen im Genitalbereich, Hämatome und erhebliche seelische Belastungen. Das Regionalgericht Plessur verurteilte den Beschuldigten am 27. Juni 2017 wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.00 an die Geschädigte und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Graubünden. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 27 Monate unter Anordnung des teilbedingten Vollzugs. Der Beschuldigte verlangte seinen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe und bestritt die Vornahme von Nötigungsmitteln. Die Privatklägerin schloss auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden wies beide Berufungen mit Urteil SK1 17 46 vom 6. März 2018 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten. Das Gericht stützte sich auf die detaillierten Aussagen der Geschädigten und verwarf die Schutzbehauptungen des Täters. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das Verschulden im Rahmen von Art. 190 StGB als eher leicht, da die Tathandlung nur kurz andauerte und keine massive physische Gewalt angewendet wurde. Die Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe sei schuldangemessen. Mangels Vorstrafen war der bedingte Strafaufschub bei einer Probezeit von 2 Jahren zu bestätigen.
Sechs Vorstrafen (Raufhandel, einfache Körperverletzung, Angriff, Verkehrsdelikte), mehrheitlich Gewaltdelikte, aber keine Sexualdelikte (nicht einschlägig). Nationalität nicht angegeben.