Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Ein österreichischer Mechaniker entblösste sich 2004 mehrfach gezielt vor Mädchen (12-jährige im Warenhaus, drei Schulmädchen vor einem Schulhaus) und manipulierte an seinem Glied; zudem tauschte er in Internet-Chats pornografisches Material aus.
Im Zeitraum von 2003 bis Anfang 2005 nutzte der Beschuldigte in einer Bündner Gemeinde Gelegenheiten aus, bei denen er mit minderjährigen Knaben aus dem Bekanntenkreis unbeaufsichtigt war. Er lockte die Kinder im Alter unter 14 Jahren in seine Wohnung, wo er an ihnen sexuelle Handlungen vornahm, indem er die Knaben im Intimbereich betastete, an deren Geschlechtsteilen manipulierte und sich dabei selbst befriedigte. Zudem beschaffte und hortete er auf seinen Computern und Datenträgern Bilddateien mit harter Kinderpornografie. Die betroffenen Kinder litten unter Verunsicherung und Schamgefühlen. Das Bezirksgericht Plessur verurteilte den Beschuldigten am 8. September 2005 wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) und mehrfacher Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 aStGB) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren (unter Anrechnung von 12 Tagen Untersuchungshaft). Zudem erteilte es ihm die Weisung zur Fortführung einer psychiatrischen Behandlung (Art. 41 Ziff. 2 aStGB), stellte ihn unter Schutzaufsicht und zog die Datenträger ein. Der Beschuldigte erhob Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Er beantragte eine Reduktion der Gefängnisstrafe auf maximal 6 Monate und die Aufhebung der Schutzaufsicht. Er brachte vor, er habe ein umfassendes Geständnis abgelegt, sich freiwillig in Therapie begeben und die Tatfolgen aufrichtig bereut. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wies die Berufung mit Urteil SB 05 39 vom 7. Dezember 2005 vollumfänglich ab und bestätigte den Schuldspruch, die bedingte Gefängnisstrafe von 10 Monaten sowie die Schutzaufsicht und Therapieauflage. Das Gericht würdigte das Verschulden angesichts der Mehrzahl der Vorfälle als erheblich. Das Geständnis und die therapeutische Kooperation wurden bei der Festsetzung der Einsatzstrafe auf 10 Monate bereits angemessen berücksichtigt. Der bedingte Vollzug bei 2 Jahren Probezeit war mangels Vorstrafen angezeigt.
Täter Österreicher (Strafregister Österreich ohne Eintrag), nicht vorbestraft; Gutachten: geistig mangelhaft entwickelt, Zurechnungsfähigkeit nicht vermindert. Opfer anonym; Alter der ersten Geschädigten 12.