Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 9 Monate
Vollzug: unbedingt
Ein einschlägig vorbestrafter Mann rief mehrfach Mütter an, gab sich als Arzt im Auftrag der Krankenkasse aus und brachte eine Mutter so weit, dass sie ihrer 9-jährigen Tochter an Brüsten und Scheide streichelte, während er sich selbst befriedigte.
Am 15. Mai 2004 rief der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte von Graubünden aus eine ihm unbekannte Frau auf ihrem Festnetzanschluss an. Er gab sich wahrheitswidrig als Spitalarzt aus, der im Auftrag der Krankenkasse eine angebliche gynäkologische Krebsvorsorgeuntersuchung durchführe. Im Verlauf des zweistündigen Telefongesprächs brachte er die ahnungslose Mutter dazu, ihrer neunjährigen Tochter die Brüste zu massieren und das Kind an der Scheide zu streicheln, während der Beschuldigte am Telefon zuhörte und sich dabei selbst befriedigte. Bei einem zweiten ähnlichen Anruf scheiterte der Versuch, da die Angerufene misstrauisch wurde. Das neunjährige Kind war durch die Vorkommnisse tief verwirrt und verängstigt. Das Bezirksgericht Plessur sprach den Beschuldigten am 1. September 2006 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB in mittelbarer Täterschaft) und des Versuchs dazu schuldig (unter Freispruch von sexueller Belästigung). Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 9 Monaten und auferlegte ihm die Gerichtskosten. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Er verlangte die Aufhebung des Urteils und den vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Er machte geltend, es fehle am Tatnachweis und die telefonische Anweisung stelle keine strafbare sexuelle Handlung mit einem Kind dar. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und der Strafe. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wies die Berufung mit Urteil SB 06 40 vom 17. Januar 2007 vollumfänglich ab und bestätigte den Schuldspruch und die unbedingte Gefängnisstrafe von 9 Monaten. Das Gericht bejahte mittelbare Täterschaft bei Art. 187 StGB, da der Täter die Mutter als gutgläubiges Werkzeug für seine sexuellen Zwecke instrumentalisierte. Bei der Strafzumessung nach Art. 63 aStGB fiel straferhöhend ins Gewicht, dass der Täter mehrfach einschlägig wegen Sexualdelikten an Kindern vorbestraft war. Die Einsatzstrafe von 9 Monaten Gefängnis trage der hohen kriminellen Energie angemessen Rechnung. Ein Strafaufschub war wegen der massiven Rückfallgefahr ausgeschlossen.
Datum des erstinstanzlichen Urteils annähernd (September 2006; im Urteil nicht ausgelesen). Vier einschlägige Vorstrafen (Unzucht mit Kindern 1983, 1984, 1993; versuchte sex. Handlungen mit Kindern 2003). Anzahl der Taten nicht beziffert. Staatsangehörigkeit nicht angegeben.