Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 4 Monate
Vollzug: bedingt
Ein aus dem ehemaligen Jugoslawien stammender Tankwart und Plattenleger berührte 2001 mehrfach gezielt Knaben und belästigte sie damit sexuell; das Gericht sah keine zufälligen Berührungen.
Im Zeitraum vom Frühling bis Sommer 2001 näherte sich der Beschuldigte in einer Bündner Gemeinde wiederholt einem minderjährigen Mädchen an. Bei gemeinsamen Aufenthalten in Freizeiträumen berührte er das damals 13-jährige Kind über und unter der Kleidung an den Brüsten und im Schambereich und forderte das Mädchen auf, ihn im Genitalbereich zu liebkosen. Das Mädchen fühlte sich durch die sexuellen Handlungen bedrängt und verängstigt und vertraute sich nach einigen Wochen ihren Eltern an, die umgehend Strafanzeige erstatteten. Das Bezirksgericht Plessur sprach den Beschuldigten am 13. Dezember 2002 der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren und auferlegte ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Der Beschuldigte erhob Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des Urteils und den vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Er machte geltend, die Berührungen seien harmlos gewesen und das Mädchen habe die Situation falsch interpretiert. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wies die Berufung mit Urteil SB 04 1 vom 18. Februar 2004 vollumfänglich ab und bestätigte Schuldspruch und Strafe von 6 Monaten Gefängnis bedingt (Probezeit 2 Jahre). Das Gericht stützte sich auf die glaubhaften und schlüssigen Aussagen des Opfers. Bei der Strafzumessung nach Art. 63 aStGB stufte das Gericht das Verschulden im unteren Bereich von Art. 187 StGB ein. Die Einsatzstrafe von 6 Monaten Gefängnis sei tat- und schuldangemessen. Da der Beschuldigte bisher strafrechtlich unbescholten war, war der bedingte Vollzug gerechtfertigt.
Alter der Knaben und genaue Tathandlungen im Urteil nur summarisch (Alter «unter 16» als Annahme). Vorstrafe: 10 Tage Gefängnis bedingt (Vereitelung der Blutprobe, 2000), nicht einschlägig; Delinquenz in der Probezeit. Täter ausländischer Herkunft (Serbien), Staatsangehörigkeit nicht ausdrücklich genannt.