Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 6 Monate
Vollzug: bedingt
Ein Mann rieb sich an einem 12-jährigen Mädchen, berührte es an Oberschenkel und Scheide und legte ihre Hand auf sein Glied.
Im Zeitraum zwischen März und Mai 2021 hielt sich der Beschuldigte regelmässig in der Wohnung seiner Lebenspartnerin im Kanton Basel-Landschaft auf. Dort nutzte er die häusliche Gemeinschaft mit der damals 13-jährigen Tochter seiner Partnerin aus, um an dem Mädchen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Er legte sich mehrfach zu dem Kind ins Bett, berührte das Mädchen unter der Kleidung an den Brüsten und im Genitalbereich und veranlasste die Jugendliche, sein Glied anzufassen. Das Mädchen war durch die Übergriffe des Partners der Mutter stark verunsichert, litt unter Loyalitätskonflikten und vertraute sich erst nach Monaten einer Schulsozialarbeiterin an, was zu einer tiefen familiären Krise führte. Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft sprach den Beschuldigten am 17. Januar 2023 der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Auf eine Landesverweisung verzichtete das Gericht in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefall), ordnete jedoch ein fünfjähriges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen an (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB) und auferlegte ihm die Gerichtskosten. Gegen dieses Urteil erhoben der Beschuldigte Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Der Beschuldigte verlangte eine Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine massvolle Geldstrafe sowie die Aufhebung des Tätigkeitsverbots. Die Staatsanwaltschaft verlangte die Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren und eine Verschärfung der Sanktion. Die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft hiess die Berufung des Beschuldigten mit Entscheid 460 23 101 vom 15. Februar 2024 teilweise gut und wies die Anschlussberufung ab. Das Gericht wandelte die Freiheitsstrafe in eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.00 um (Probezeit 2 Jahre) und hob das Tätigkeitsverbot auf, da keine Wiederholungsgefahr im Berufsleben bestehe; dem Opfer wurde eine Genugtuung von CHF 800.00 zugesprochen. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das Tatverschulden als leicht bis mittelschwer. Strafmildernd fiel das frühe, vollumfängliche Geständnis im Vorverfahren und die aufrichtige Reue ins Gewicht. Angesichts der günstigen Prognose war die bedingte Geldstrafe schuldangemessen.
Vorstrafenlos mit guter Legalprognose; Staatsangehörigkeit aus Prüfung der Landesverweisung abgeleitet (ausländisch). Täter-Opfer-Beziehung im Urteil nicht ausgewertet.