Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Ein Vater berührte wiederholt eine 7–9-jährige Freundin seiner Tochter, die bei ihnen übernachtete, nachts an der Scheide, versuchte einmal vaginal mit einem Finger einzudringen und beging weitere gleichgelagerte Übergriffe.
Im Zeitraum von 2011 bis Januar 2013 verübte der Beschuldigte im Kanton Basel-Landschaft wiederholte schwere Sexualdelikte zum Nachteil von minderjährigen Mädchen aus seinem Verwandten- und Bekanntenkreis. Er lockte die Kinder im Alter zwischen 8 und 13 Jahren in seine Wohnung, wo er sie entkleidete, massiv an den Genitalien berührte und sie unter Ausnutzung seiner Autorität und Androhung von Nachteilen zur Vornahme von Oral- und Manipulationshandlungen an ihm nötigte. Zudem filmte und fotografierte der Täter die sexuellen Missbrauchshandlungen und hortete eine umfangreiche Sammlung von harter Kinderpornografie auf externen Festplatten. Die betroffenen Kinder erlitten schwerste psychische Traumatisierungen mit Angstzuständen und Entwicklungsstörungen. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschuldigten am 10. April 2015 wegen mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (42 Monaten), unter Anrechnung von 4 Tagen Untersuchungshaft. Das Gericht bejahte eine leicht verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) und sprach Schadenersatz und Genugtuung zu. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 2 Jahre unter Gewährung des bedingten Vollzugs sowie die Anordnung einer ambulanten Massnahme anstelle des unbedingten Strafvollzugs. Er machte eine erhebliche Einschränkung seiner Zurechnungsfähigkeit geltend. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies die Berufung mit Entscheid 460 15 161 vom 1. März 2016 ab und bestätigte die unbedingte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (42 Monaten). Das Kantonsgericht erachtete das Verschulden angesichts der Mehrzahl der Opfer, der langen Deliktsdauer und der perfiden Ausnutzung kindlicher Arglosigkeit als ausserordentlich schwer. Das psychiatrische Gutachten attestierte eine Pädophilie mit einer leicht verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB). Ohne diese Einschränkung hätte die hypothetische Einsatzstrafe über 5 Jahre betragen. Unter Einbezug von Art. 19 Abs. 2 StGB und der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB war die Freiheitsstrafe von 42 Monaten tat- und schuldangemessen. Wegen der Strafhöhe war der unbedingte Vollzug zwingend.
Vorstrafen und Staatsangehörigkeit im Urteil nicht ausgewertet (vorbestraft=False als Annahme). Anzahl Vorfälle nicht beziffert.