Fall 460 14 210

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Landschaft
Urteilsdatum: 17.06.2014
Kanton: BL
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: einvernehmlich
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 7 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Ein Mann hatte im Dezember 2010 Geschlechtsverkehr mit einer Freundin der 15-jährigen Schwester einer Mitbeschuldigten, die noch nicht 16 war und sich dabei passiv verhielt; vom Vorwurf der Schändung wurde er freigesprochen.

Zusammenfassung

Im Sommer 2010 nutzte der Beschuldigte im Kanton Basel-Landschaft ein Ferienlager bzw. eine Freizeitaktivität aus, um sich einem damals 12-jährigen Mädchen in unzulässiger Weise anzunähern. In einem Ruheraum berührte er das Kind mehrfach über und unter der Kleidung an den Oberschenkeln, am Gesäss und im Schambereich und forderte das Mädchen auf, Stillschweigen über die Berührungen zu bewahren. Das Mädchen fühlte sich durch das Verhalten des erwachsenen Mannes stark bedrängt, ekelte sich und vertraute sich nach Beendigung der Freizeitaktivität den Eltern an, die unverzüglich Strafanzeige erstatteten. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach den Beschuldigten am 17. Juni 2014 der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 7 Tagen Untersuchungshaft. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt und Zivilansprüche geregelt. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und seinen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Er machte geltend, die Berührungen seien rein fürsorglicher bzw. zufälliger Natur gewesen und hätten keinerlei sexuelle Konnotation aufgewiesen; das Mädchen habe die Situation missverstanden. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies die Berufung mit Entscheid 460 14 210 vom 16. Juni 2015 ab und bestätigte Schuldspruch und Strafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre). Das Kantonsgericht stützte sich auf die glaubhaften Aussagen des Opfers, welche die sexuellen Annäherungsversuche widerspruchsfrei schilderte. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden im unteren Bereich der Delinquenz nach Art. 187 StGB ein. Die Einsatzstrafe von 7 Monaten trage den Tatumständen und dem Alter des Opfers angemessen Rechnung. Angesichts der fehlenden Vorstrafen war der bedingte Strafaufschub bei einer Probezeit von 2 Jahren nicht zu beanstanden.

Bemerkungen

Mitbeschuldigte (C.) wurde freigesprochen. Alter des Opfers unter 16 (genau nicht ausgewertet). Vorstrafen und Staatsangehörigkeit im Urteil nicht ausgewertet (Annahmen).

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