Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Ein suchtmittelabhängiger Mann mit Vorstrafen und pädophiler/sexueller Problematik wurde wegen Schändung einer widerstandsunfähigen Person verurteilt.
In der Nacht vom 27. auf den 28. Dezember 2015 befand sich der Beschuldigte in einer Wohnung im Kanton Basel-Landschaft, in der auch die Geschädigte anwesend war, die infolge massiven Alkohol- und Medikamentenkonsums in einen Zustand tiefer Bewusstlosigkeit und vollständiger Urteils- und Widerstandsunfähigkeit verfallen war. Der Beschuldigte erkannte den wehrlosen Zustand der Frau und nutzte diesen skrupellos aus. Er entkleidete die bewusstlose Geschädigte vollständig und vollzog den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr, während das Opfer keinerlei Abwehr- oder Einwilligungsfähigkeit besass. Zudem fertigte er pornografische Bildaufnahmen der nackten, wehrlosen Frau an. Das Opfer erwachte am nächsten Morgen mit Schmerzen und erlitt nach Bekanntwerden der Schändung einen schweren psychischen Schock mit posttraumatischer Belastung. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschuldigten am 22. März 2017 wegen Schändung (Art. 191 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (30 Monaten), unter Anrechnung von 451 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Massnahmenvollzug. Vom Vorwurf der Pornografie sprach das Gericht ihn frei. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er verlangte die Aufhebung des Urteils und seinen Freispruch vom Vorwurf der Schändung, eventualiter die Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 18 Monate bedingt und den Verzicht auf eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB zugunsten einer ambulanten Therapie. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies die Berufung mit Entscheid 460 17 160 vom 27. Mai 2019 ab und bestätigte Schuldspruch, Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Gericht erachtete das Ausnutzen der absoluten Widerstandsunfähigkeit als schweres Verschulden. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht das psychiatrische Gutachten, welches beim Täter eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einer leicht verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) diagnostizierte. Die Einsatzstrafe von 30 Monaten trage dieser Einschränkung Rechnung. Wegen der fortbestehenden erheblichen Rückfallgefahr für schwere Sexualdelikte war die geschlossene stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB unter Aufschub der Strafe unerlässlich.
Sachverhaltsdetails (Opferalter, Tatmittel) im Kantonsgerichtsurteil nur summarisch; entsprechende Felder mit Platzhaltern. Vorstrafen vorhanden (Details nicht ausgewertet). Massnahme seit 2016 im vorzeitigen Vollzug.