Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Ein Mann verriegelte am 29. Januar 2014 die Wohnungstür seiner betrunkenen Nachbarin, warf sie aufs Bett, hielt ihr den Mund zu, entkleidete sie mit Gewalt und vergewaltigte sie; im Juni 2015 versuchte er in seiner Wohnung eine zweite Frau auf einer Matratze zu vergewaltigen (Ejakulation auf ihre Scheide, ohne Eindringen).
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 29. Januar 2014 in Genf seine Bekannte in deren eigener Wohnung überfallen und vergewaltigt zu haben. Gegen 9:30 Uhr morgens befand er sich mit der Geschädigten in ihrer Wohnung im ersten Stock. Plötzlich verriegelte er die Wohnungstür von innen, packte die ahnungslose Frau gewaltsam an den Ellbogen und stiess sie rücklings auf ihr Bett. Er warf sich mit seinem gesamten Körpergewicht auf sie, presste ihr eine Hand fest auf den Mund, um ihre lauten Schreie zu ersticken, und riss ihr unter Anwendung roher Gewalt die Kleidung vom Körper. Unter ständiger Gewaltanwendung und Todesdrohungen drang er vaginal ohne Kondom in sie ein und ejakulierte in sie. Zuvor hatte er bereits bei einem früheren Vorfall versucht, sie unter massiver Gewaltanwendung zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, was ihr damals durch entschlossene Gegenwehr knapp misslungen war. Das Opfer erlitt schwere körperliche Hämatome, Schürfungen und ein dauerhaftes posttraumatisches Belastungssyndrom. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève sprach den Angeklagten mit Urteil vom 7. März 2018 (Fall-Nr. P/10846/2015) der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 CP) sowie des Versuchs der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 CP) schuldig. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) verurteilt, unter Anrechnung von 22 Tagen erstandener Untersuchungshaft (Art. 40 aStGB). Zudem hob das Gericht die angeordneten Ersatzmassnahmen auf und verpflichtete den Verurteilten, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 10'000.- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 29. Januar 2014 zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen vollendeter Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren. Die Verteidigung forderte einen vollumfänglichen Freispruch; sie machte geltend, die sexuellen Beziehungen seien einvernehmlich gewesen und die Verletzungen stammten aus alltäglichen Tätigkeiten oder seien selbst beigebracht worden; es stehe Aussage gegen Aussage. Das Gericht erachtete die Schilderungen der Geschädigten als vollumfänglich überzeugend, konstant und realitätsnah. Sie wurden untermauert durch zeitnahe rechtsmedizinische Befunde (Hämatome am Hals, Armen und Beinen), sichergestellte DNA-Spuren sowie Aussagen von Nachbarn, die Hilferufe vernommen hatten. Die Einlassungen des Angeklagten wurden als haltlose Schutzbehauptungen verworfen. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden des Täters als ausserordentlich schwer ein. Er hatte die Wehrlosigkeit der Frau in ihren eigenen vier Wänden skrupellos ausgenutzt, massive physische Gewalt angewendet, ihre Schreie erstickt und sie mit roher Brutalität vergewaltigt. Die Verurteilung wegen vollendeter Vergewaltigung und des früheren Versuchs (Art. 22 StGB) begründete eine echte Realkonkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Für die vollendete Vergewaltigung setzte das Gericht eine Einsatzstrafe von 42 Monaten fest, welche durch die versuchte Vergewaltigung auf insgesamt 48 Monate (4 Jahre) erhöht wurde. Mildernd wirkte sich lediglich das Fehlen einschlägiger Vorstrafen aus; strafschärfend fielen die hohe Skrupellosigkeit, die Kaltblütigkeit der Tatausführung und das Fehlen jeglicher Einsicht ins Gewicht. Bei einer Strafe von 4 Jahren war der Strafvollzug zwingend vollumfänglich unbedingt.
Täter marokkanischer Staatsangehöriger mit Bewilligung B, nicht vorbestraft. Zwei Opfer: Hauptdelikt zum ersten Opfer (Nachbarin, Tat 2014), versuchte Vergewaltigung zum zweiten Opfer (2015).