Fall P/11499/2022

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 19.09.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Zwischen April und Juni 2021 drang ein Mann in den Toiletten einer Garage, in der die Frau arbeitete, überraschend und unter psychischem Druck vaginal in sie ein, nachdem sie ihn vergeblich zurückzustossen versucht hatte und in eine Schockstarre gefallen war.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, zwischen April und Juni 2021 in Genf eine Arbeitskollegin in den Toiletten einer Autogarage vergewaltigt zu haben. Während der Mittagspause zwischen 12:00 und 13:30 Uhr überraschte er die Geschädigte im engen Toilettenbereich der Werkstatt. Er drängte sie gegen die Wand, versperrte den Fluchtweg und nutzte seine erhebliche physische Überlegenheit sowie die plötzliche Schockstarre (Sidération) der jungen Frau skrupellos aus. Als die Geschädigte versuchte, ihn mit den Händen wegzudrücken und verbalen Widerstand leistete, ignorierte er ihre Abwehr völlig, zog ihre Kleidung herunter und drang gewaltsam ohne Kondom vaginal in sie ein. Die Geschädigte verfiel angesichts der ausweglosen Enge und der körperlichen Wucht des Täters in eine dissoziative Handlungsunfähigkeit. Sie litt in der Folge unter schweren depressiven Episoden, Panikzuständen und beruflicher Traumatisierung. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève sprach den Angeklagten mit Urteil vom 19. September 2025 (Fall-Nr. P/11499/2022) der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aCP) schuldig. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (36 Monaten) verurteilt. Das Gericht ordnete den teilbedingten Strafvollzug an: 6 Monate der Freiheitsstrafe wurden als unbedingte Strafe festgesetzt, während für die verbleibenden 30 Monate der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren gewährt wurde (Art. 43 und 44 StGB). Ferner wurde der Verurteilte zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Geschädigte verpflichtet. Im Verfahren verlangte die Staatsanwaltschaft eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren (wovon 12 Monate unbedingt) wegen Vergewaltigung. Die Verteidigung forderte einen vollumfänglichen Freispruch; sie machte geltend, die Begegnung in den Toiletten sei einvernehmlich gewesen, es habe sich um einen beidseitig gewollten Intimkontakt gehandelt und es fehle an jeglichen objektiven Nötigungsmitteln. Das Gericht verwarf die Verteidigungsstrategie nach einlässlicher Prüfung. Die Aussagen der Geschädigten waren hochgradig authentisch, detailliert und psychologisch plausibel; sie wiesen typische Merkmale traumatischen Schockerlebens auf. Die Schilderung wurde zudem durch zeitnahe Schilderungen gegenüber Vertrauenspersonen und ärztliche Berichte gestützt. Die Ausflüchte des Angeklagten, der ein einvernehmliches Abenteuer konstruieren wollte, wurden als reine Schutzbehauptungen eingestuft. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das Verschulden des Täters als schwer. Er hatte die enge Örtlichkeit und das Überraschungsmoment schamlos ausgenutzt, um den klaren Willen seiner Kollegin zu brechen und seine sexuellen Gelüste aufzudrängen. Als Einsatzstrafe für die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB legte das Gericht 36 Monate zugrunde. Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten war und über geordnete soziale Verhältnisse verfügte. Strafschärfend wirkte sich aus, dass er keinerlei Einsicht oder Reue zeigte und versuchte, die Verantwortung auf das Opfer abzuwälzen. Das Gericht hielt fest, dass ein unbedingter Vollzugsteil von 6 Monaten unerlässlich sei, um den Strafzweck zu erfüllen und das begangene schwere Unrecht zu sühnen, während für die restlichen 30 Monate eine günstige Bewährungsprognose gestellt werden konnte.

Bemerkungen

Nicht vorbestraft; Staatsangehörigkeit im Urteil nicht ausgewertet. Täter-Opfer-Beziehung aus Arbeitsumfeld abgeleitet (Annahme). Weitere Vorwürfe (zweiter Vorfall im Garderobenraum) im Urteil nicht ausgewertet.

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