Fall P/5802/2021

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 09.12.2022
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: nicht bekannt
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 72 Monate (6 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein Mann verabredete sich im Februar 2021 mit einer Bewohnerin einer Wohneinrichtung für Menschen mit leichter bis mittlerer Intelligenzminderung und autistischen Zügen, ging trotz ihres Neins mit in ihr Zimmer, entkleidete sie, legte sich auf sie, sodass sie sich nicht bewegen konnte, und vergewaltigte sie.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten, einem ausländischen Staatsangehörigen, wurde zur Last gelegt, zwischen Sommer 2020 und Februar 2021 in Genf zwei geistig beeinträchtigte, schutzbedürftige Frauen gezielt aufgesucht und vergewaltigt zu haben. Beide Opfer lebten in betreuten Wohneinrichtungen (Institution E______) und litten unter Autismus-Spektrum-Störungen, Entwicklungsverzögerungen und leichten bis mittelschweren Intelligenzminderungen. Am 16. Februar 2021 drängte sich der Täter gegen den ausdrücklichen Willen der ersten Geschädigten in ihr Zimmer in der Wohnresidenz, legte sich mit vollem Gewicht auf sie, hinderte sie an jeder Bewegung, leckte ihre Brüste und vollzog trotz ihrer weinenden Proteste einen etwa 15-minütigen vaginalen Geschlechtsverkehr, bevor er auf ihrem Bauch ejakulierte. Zuvor hatte er bereits eine zweite beeinträchtigte Bewohnerin in deren betreuter Wohnung aufgesucht, sich gewaltsam Zutritt verschafft, sie gegen ihren Willen unter Schmerzen entkleidet und vaginal penetriert und war zwei Nächte gegen ihren Willen in ihrer Wohnung geblieben. Zudem hielt er sich ohne Aufenthaltsbewilligung illegal in der Schweiz auf. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève sprach den Angeklagten mit Urteil vom 9. Dezember 2022 (Fall-Nr. P/5802/2021) der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 CP) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b LEI) schuldig. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren (72 Monaten) verurteilt, unter Anrechnung von 607 Tagen Untersuchungshaft (Art. 40 StGB). Zudem ordnete das Gericht gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren mitsamt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die Zivilklagen der Opfer wurden dem Grundsatz nach anerkannt und auf den Zivilweg verwiesen. Die Staatsanwaltschaft forderte die Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung und Ausländerdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie eine zehnjährige Landesverweisung. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch; sie machte geltend, die beiden Frauen hätten eingewilligt, ihre Aussagen seien durch geistige Behinderungen unzuverlässig und suggestiv verzerrt, und der Angeklagte habe keine Gewalt angewendet. Das Gericht wies diese Argumentation mit aller Deutlichkeit zurück. Die Schilderungen der beeinträchtigten Opfer waren ungeachtet ihrer kognitiven Einschränkungen in Bezug auf das sexuelle Geschehen und den erlittenen Schmerz authentisch, detailgetreu und unerschütterlich. Sie wurden durch Betreuerberichte, ärztliche Dokumentationen und DNA-Befunde vollumfänglich gestützt. Die Behauptung des Angeklagten, es habe sich um Liebesbeziehungen gehandelt, wurde als zynische Schutzbehauptung verworfen. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden des Täters als ausserordentlich schwer und verwerflich ein. Er hatte gezielt zwei Frauen mit geistiger Behinderung ausgewählt, deren Schutzlosigkeit schamlos ausgenutzt und sie in ihren geschützten Wohnbereichen überfallen und vergewaltigt. Seine Motive waren rein egoistisch und auf rücksichtslose Triebbefriedigung gerichtet. Bei der Realkonkurrenz mehrerer schwerer Vergewaltigungen und des Ausländerdelikts lag eine gravierende Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Trotz voller Schuldfähigkeit zeigte der Angeklagte keinerlei Reue oder Schuldbewusstsein. Da er zudem einschlägige Vorstrafen wegen Gewaltdelikten aufwies, erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren (72 Monaten) als schuldangemessen. Ein Strafaufschub war von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Die zehnjährige Landesverweisung war zwingend geboten, da der Täter keinerlei Bindungen an die Schweiz besass und das öffentliche Sicherheitsinteresse an seiner Fernhaltung überwog.

Bemerkungen

Täter algerischer Herkunft ohne Aufenthaltsrecht; Vorstrafe: Strafbefehl Neuenburg 2012 (120 Tage wegen Körperverletzung). Alter der Geschädigten nicht ausgewertet. Weitere Vorwürfe zu einer zweiten Frau (Wäscherei) im Urteil nicht ausgewertet. Score: Art. 115 AIG (+1).

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