Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Ein Mann hielt in der Nacht des 25. Oktober 2019 eine Transfrau, die er für eine biologische Frau hielt, an den Haaren und am Hals fest, bedrohte sie mit einem Messer, zwang sie zum Entkleiden, küsste sie, betastete ihre Brüste und zwang sie zur Masturbation; beim Versuch, sie zu vergewaltigen, stellte er ihr Geschlecht fest; ein Nachbar verscheuchte ihn.
Dem Beschuldigten, einem ausländischen Staatsangehörigen, wurde zur Last gelegt, am 25. Oktober 2019 gegen 6:00 Uhr morgens in Genf einen äusserst brutalen Raubüberfall und Sexualübergriff auf der Strasse begangen zu haben. Er hielt die Geschädigte, eine transsexuelle Frau, die noch keine geschlechtsangleichende Operation vollzogen hatte, für eine biologische Frau und sprach sie aggressiv an («Komm mit mir, du gehörst zu mir!»). Als sie weiterging, packte er sie an den Haaren, würgte sie mit beiden Händen am Hals, zog ein Messer und drohte, ihr die Kehle durchzuschneiden. Er zerrte das Todesängste ausstehende Opfer in eine dunkle Nische, riss ihr die Kleider vom Leib und zwang sie mit vorgehaltenem Messer zu Oralsex und manuellen Handlungen. Anschliessend versuchte er gewaltsam, vaginal in sie einzudringen, was anatomisch unmöglich war (untauglicher Versuch / délit impossible), woraufhin er sie anal penetrieren wollte. Schliesslich raubte er ihre Wertsachen und flüchtete. Zudem beging er Diebstähle, Sachbeschädigungen, Betäubungsmittelkonsum und hielt sich illegal in der Schweiz auf. Mit Urteil des Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève vom 6. Oktober 2020 (Fall-Nr. P/22688/2019) wurde der Angeklagte des versuchten Vergehens der Vergewaltigung mit Grausamkeit (Art. 190 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 CP; untauglicher Versuch), der sexuellen Nötigung mit Grausamkeit (Art. 189 Abs. 1 und 3 CP), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 CP), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 CP), des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 LEI) sowie der Betäubungsmittelübertretung (Art. 19a BetmG) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) verurteilt, unter Anrechnung von 336 Tagen Untersuchungshaft (Art. 40 StGB). Zudem wurde er zur Zahlung einer Genugtuungssumme von CHF 15'000.- an das Opfer verurteilt. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren wegen grausamer Sexualdelikte und Raubes sowie die Ausfällung einer Landesverweisung. Die Verteidigung stellte das Geschehen als Streit im Drogenmilieu dar, bestritt den Einsatz des Messers und das Vorliegen von Grausamkeit und beantragte eine massiv reduzierte Strafe unter Hinweis auf erhebliche Trunkenheit und Drogenkonsum des Täters. Das Gericht erachtete die Schuld in vollem Umfang als bewiesen. Die detaillierten Angaben der Geschädigten stimmten exakt mit den rechtsmedizinisch gesicherten Würgemalen am Hals, Schnittwunden und Hämatomen überein. Zeugenaussagen und Videoüberwachungsbilder bestätigten den brutalen Übergriff. Die Schutzbehauptung, der Täter sei unzurechnungsfähig gewesen, wurde durch das psychiatrische Gutachten widerlegt, welches volle Schuldfähigkeit bestätigte. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden des Täters als ausserordentlich schwer ein. Der Einsatz eines Messers, das massive Würgen am Hals und die Todesdrohungen offenbarten eine erschreckende kriminelle Kälte und Skrupellosigkeit. Durch die Qualifikation der Grausamkeit (Art. 189/190 Abs. 3 StGB) und die Realkonkurrenz zu den Eigentums- und Ausländerdelikten lag eine schwere Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Für die sexuelle Nötigung und den Vergewaltigungsversuch (Art. 22 StGB) legte das Gericht eine strenge Einsatzstrafe zugrunde, die durch die Begleitdelikte auf 48 Monate Freiheitsstrafe erhöht wurde. Strafminderungsgründe lagen keine vor; der Täter war uneinsichtig und zeigte keine Reue. Angesichts der Strafhöhe von 4 Jahren war der Vollzug zwingend vollumfänglich unbedingt.
Täter gab sich zunächst als 16-jährig aus; Altersgutachten ergab Volljährigkeit. In der Schweiz nicht vorbestraft (ausländische Vorstrafen). Score: Sachbeschädigung (+1), Diebstahl (+2), Art. 115 AIG (+1).