Fall P/4173/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 27.09.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 1300 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Elternteil/Kind
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich, mehrfach
  • a191, Schändung, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 54 Monate (4 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein Stiefvater missbrauchte seine 2006 geborene Stieftochter zwischen Mitte 2019 und Ende 2022 im Familienhaus wiederholt: Er streichelte Brust, Gesäss und Geschlecht auf der blossen Haut, drang mit dem Finger ein, ejakulierte auf ihren Bauch und liess sich masturbieren, teils nachts im Schlaf, unter Ausnutzung des Autoritäts- und Vertrauensverhältnisses.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Januar 2019 bis Februar 2023 in Genf im gemeinsamen Haushalt wiederholt schwere Sexualdelikte an seiner minderjährigen Stieftochter (geboren 2006, im Tatzeitraum 12 bis 16 Jahre alt) begangen zu haben. Er nutzte seine Stellung als Familienvater und die Abwesenheit der Mutter systematisch aus, um das Mädchen im Schlafzimmer oder im Badezimmer zu bedrängen. Er berührte ihre Brüste und ihr Gesäss an der nackten Haut, manipulierte ihre Genitalien und verlangte Gegenleistungen. Als das heranwachsende Mädchen versuchte, sich zu wehren und ihm Grenzen zu setzen, übte er massiven psychischen Druck aus, erzeugte Schuldgefühle und drohte ihr mit der Zerstörung der Familie, sollte sie sprechen. Bei mehreren Gelegenheiten nutzte er zudem ihren Schlaf- und Erschöpfungszustand aus, um digitale Penetrationen vorzunehmen. Das Opfer litt unter schweren seelischen Qualen, massiver Schulangst und Depressionen, ehe sie den Mut fand, sich einer Schulsozialarbeiterin anzuvertrauen. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève sprach den Angeklagten mit Urteil vom 27. September 2024 (Fall-Nr. P/4173/2023) der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 CP), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aCP) sowie der Schändung (Art. 191 aCP) schuldig, bezogen auf die erwiesenen Kernzeiträume. Von Vorwürfen betreffend einzelne frühere Zeiträume sowie von Pornografie und Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis StGB) wurde er freigesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 54 Monaten (4 Jahren und 6 Monaten) verurteilt. Des Weiteren verpflichtete das Gericht den Verurteilten zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.- zuzüglich Zins an die Geschädigte. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine Verurteilung wegen sämtlicher Anklagepunkte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen gemäss Art. 67 StGB. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch von allen Sexualdelikten; sie machte geltend, die Jugendliche habe die Vorwürfe aus Rachsucht wegen strenger elterlicher Erziehungsregeln erfunden, um die Scheidung der Eltern zu erzwingen. Das Gericht verwarf diese Theorie nach eingehender Prüfung. Die Aussagen der Stieftochter waren von ausserordentlicher Detailfülle, psychologischer Konsistenz und emotionaler Echtheit geprägt. Mehrere Fachgutachten bestätigten die hohe Glaubhaftigkeit und wiesen jegliche Anzeichen von böswilliger Fabrikation zurück. Die Einlassungen des Beschuldigten erwiesen sich hingegen als widersprüchlich und durch Verharmlosungen geprägt. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das Verschulden des Täters als sehr schwer. Er hatte die ihm anvertraute Stieftochter über Jahre hinweg missbraucht, ihre kindliche und jugendliche Entwicklung schwer geschädigt und das familiäre Schutzverhältnis schamlos pervertiert. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wurde die Einsatzstrafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern durch die sexuelle Nötigung und Schändung erheblich asperiert. Strafmindernd fiel lediglich ins Gewicht, dass der Angeklagte in der Schweiz bisher unbescholten geblieben war; strafschärfend wirkten die lange Tatdauer, die Wiederholung der Übergriffe und die vollkommene Abwesenheit von Reue. Angesichts der Schwere der Delikte erachtete das Gericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren (54 Monaten) als schuldangemessen. Ein teilbedingter Vollzug war aufgrund der Strafhöhe gesetzlich ausgeschlossen.

Bemerkungen

Täter mit Aufenthaltsbewilligung B (ausländisch); alte, nicht einschlägige Vorstrafe (2013, 40 Tagessätze). Tatzeitraum Mitte 2019 – Ende 2022 (ca. 3,5 Jahre); Anzahl der Taten nicht beziffert. Details zu Strafzumessung/Landesverweisung nicht ausgewertet.

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