Fall P/9401/2020

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 20.09.2022
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Elternteil/Kind
Opferalter: Unter 10 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich, mehrfach
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 60 Monate (5 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein Vater missbrauchte 2012 seine sechsjährige Tochter bei Besuchen mehrfach: Er liess sich masturbieren und einen Oralverkehr erbringen (mit Sirup auf dem Glied), leckte und streichelte ihr Geschlecht, filmte eine Szene und rieb sein Glied an ihr; nach einer früheren Verurteilung kam es zu weiteren Übergriffen; die Tochter offenbarte sich 2020 im Heim.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, zwischen Juni 2012 und Oktober 2012 in Genf während der Ausübung seines Besuchsrechts wiederholt schwerste Sexualdelikte an seiner leiblichen Tochter (geboren 2006, im Tatzeitraum erst 6 Jahre alt) begangen zu haben. Bei mindestens zwei bis drei Gelegenheiten legte er sich in seiner Wohnung mit dem Kind ins Bett, entblösste sein Glied und zwang das sechsjährige Mädchen, ihn bis zum Samenerguss manuell zu befriedigen, indem er ihre Hand festhielt und sie zur Ausführung der Bewegungen nötigte. Des Weiteren berührte er das Mädchen intim und versuchte bei mindestens einer Gelegenheit, vaginal mit seinem Penis in das Kind einzudringen, was glücklicherweise an den anatomischen Verhältnissen und der kindlichen Gegenwehr scheiterte (versuchte Vergewaltigung). Zudem besass und konsumierte er harte Pornografie auf elektronischen Datenträgern. Das Kind trug durch den massiven Missbrauch schwerste seelische Traumatisierungen und Verhaltensstörungen davon. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève sprach den Angeklagten mit Urteil vom 20. September 2022 (Fall-Nr. P/9401/2020) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 CP), der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 CP), des Versuchs der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22/23 CP) sowie der Pornografie (Art. 197 Abs. 1 CP) schuldig. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten) verurteilt, unter Anrechnung von 771 Tagen erstandener Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug (Art. 40 StGB). Die Strafe wurde als teilweise Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil ausgestaltet. Zudem wurde er zu einer Genugtuungszahlung an das Opfer in Höhe von CHF 25'000.- verurteilt. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine Verurteilung in allen Punkten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und die Ausfällung eines lebenslangen Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 StGB. Die Verteidigung forderte den Freispruch; sie machte geltend, die Vorwürfe seien der kindlichen Fantasie entsprungen oder durch die Mutter im Rahmen eines erbitterten Sorgerechtsstreits suggeriert worden; der Vater habe seine Tochter stets liebevoll behandelt. Das Gericht verwarf diese Schutzbehauptungen vollständig. Die Videoeinvernahmen des Kindes zeigten eine spontane, unbeeinflusste und erschütternde Schilderung sexueller Details, die ein sechsjähriges Kind ohne reales Erleben unmöglich kennen konnte. Die kinderpsychiatrischen Sachverständigen bestätigten die uneingeschränkte Glaubhaftigkeit des Opfers. Die Einlassungen des Vaters erwiesen sich als durchschaubare Lügen. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden des Vaters als ausserordentlich gravierend ein. Der Missbrauch der eigenen, erst sechsjährigen Tochter im geschützten Rahmen des Besuchsrechts zeugte von vollkommener Skrupellosigkeit und Missachtung elementarster elterlicher Fürsorgepflichten. Die Deliktsmehrheit aus sexuellen Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung (Art. 22 StGB) erforderte eine massive Schärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB. Als Einsatzstrafe legte das Gericht für die schwersten Nötigungshandlungen 4 Jahre zugrunde, welche durch die weiteren Delikte auf 5 Jahre (60 Monate) erhöht wurde. Milderungsgründe lagen keine vor; der Täter war bereits vorbestraft, verharmloste sein Verhalten und zeigte weder Empathie noch Einsicht. Angesichts der Strafhöhe von 5 Jahren war der Vollzug zwingend vollumfänglich unbedingt.

Bemerkungen

Einschlägige Vorverurteilung (3.12.2013, Tribunal de police, Verfahren P/14840/2012). Haupt- und Nebendelikte nicht eindeutig gewichtet (versuchte Vergewaltigung als Hauptdelikt angenommen). Nationalität nicht ausgewertet. Score 0 (Pornografie ist Sexualdelikt).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen