Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Ein junger Mann lernte im Mai 2017 ein 13-jähriges Mädchen kennen, das sich als 14 ausgab, liess sich Nacktfotos schicken, berührte sie im Kino und im Park an Brüsten und Geschlecht, drang mit dem Finger ein, zwang sie zur Fellatio, folgte mit Cunnilingus im Juni und forderte später von ihrem Bruder CHF 2000 unter Androhung, Nacktbilder zu veröffentlichen.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Mai 2017 in Genf ein 13-jähriges Mädchen (welches angegeben hatte, 14 Jahre alt zu sein) über soziale Netzwerke kontaktiert und sexuell ausgebeutet zu haben. Er veranlasste die Minderjährige zur Zusendung von Nacktbildern ihrer Brüste und ihres Gesässes, während er ihr Bilder seines Penis übermittelte. Anschliessend verabredete er sich mit ihr in einem Kino und einem Park, wo er sie gegen ihren Willen küsste, unter die Kleidung fasste und sie nötigte, sein Glied zu berühren. Als das Mädchen den Kontakt abbrechen wollte, erpresste er sie massiv: Er drohte, ihre Nacktbilder im Internet und an ihre Schulkameraden zu veröffentlichen, falls sie ihm nicht weiteres Geld zahle oder sich zu weiteren sexuellen Handlungen bereit erkläre (Sextortion / versuchte Erpressung und versuchte Nötigung). Zudem eignete er sich Gegenstände rechtswidrig an und besass kinderpornografisches Material. Das Opfer litt unter panischer Todesangst, Schlafstörungen und Suizidgedanken. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 29. April 2019 (Fall-Nr. P/12351/2017) wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 CP), sexueller Nötigung (Art. 189 CP), unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 CP), versuchter Erpressung (Art. 156 i.V.m. Art. 22 CP), versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 CP), Nötigung (Art. 181 CP) sowie Pornografie (Art. 197 Al. 1 CP). Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren (36 Monaten) verurteilt, unter Anrechnung von 540 Tagen Untersuchungshaft (Art. 40 StGB). Zudem ordnete das Gericht gestützt auf Art. 63 StGB eine ambulante psychotherapeutische Behandlung an und verpflichtete ihn zu Genugtuungsleistungen an die Geschädigte. Die Staatsanwaltschaft forderte Schuldsprüche in sämtlichen Anklagepunkten zu einer Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren und die Anordnung einer therapeutischen Massnahme. Die Verteidigung stellte das Ausmass der Nötigung in Abrede; sie argumentierte, die Initiative für den Bilderaustausch sei wechselseitig gewesen, der Angeklagte leide unter einer Reifungsverzögerung und habe die Drohungen nicht ernst gemeint; beantragt wurde eine milde, bedingte Strafe. Das Gericht erachtete die Schuld als vollumfänglich erwiesen. Die digitale Auswertung der Chatverläufe belegte zweifelsfrei die erpresserischen Drohungen («Ich schicke die Bilder deiner Schule»), mit denen der Täter das Kind gefügig machte. Die Aussagen der Geschädigten waren lückenlos glaubhaft und stimmig. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Verschulden des Täters als schwer. Er hatte die Unerfahrenheit und Naivität eines 13-jährigen Kindes schamlos ausgenutzt und sie durch perfide Cyber-Erpressung in eine unerträgliche psychische Zwangslage versetzt. Bei der Konkurrenz der Sexualdelikte mit der versuchten Erpressung (Art. 22 StGB), der Nötigung und den Eigentumsdelikten lag eine erhebliche Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Für die sexuelle Nötigung und die Erpressungsversuche legte das Gericht eine Einsatzstrafe von 30 Monaten zugrunde, welche auf 36 Monate erhöht wurde. Das psychiatrische Gutachten stellte eine Persönlichkeitsstörung mit Deliktrelevanz fest, empfahl jedoch eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB. Eine verminderte Schuldfähigkeit lag nicht vor. Aufgrund des schweren Tatbildes und zur Sicherung des Therapieerfolgs war ein vollumfänglich unbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe von 3 Jahren geboten.
Täter französischer und guineischer Staatsangehöriger, nicht vorbestraft. Score: Erpressungsversuch (Art. 156/22, Verbrechen +2), unrechtmässige Aneignung (+1), Nötigung (+1), Nötigungsversuch (+1).