Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 84 Monate (7 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Ein Mann überfiel 2014 nachts in Genf mehrere junge Frauen allein auf der Strasse: Eine zerrte er unter Todesdrohung mit einem Messer in eine Schulhofecke und vergewaltigte sie von hinten; eine zweite versuchte er auf dem Quai zu vergewaltigen, und eine dritte betastete er an einer Hauswand unter Messerdrohung.
Dem Beschuldigten, einem ausländischen Staatsangehörigen, wurde zur Last gelegt, am 13. Juli 2014 gegen 3:35 Uhr morgens in Genf einen extrem brutalen Raub- und Vergewaltigungsüberfall auf offener Strasse verübt zu haben. Er lauerte der Geschädigten auf deren Heimweg auf, packte sie gewaltsam und zerrte sie unter den überdachten Pausenhof einer Schule. Dort zog er ein Messer, hielt ihr die Klinge an den Hals und drohte, sie auf der Stelle abzustechen, falls sie schreie. Unter dieser Todesdrohung zwang er die panische Frau, ihre Shorts, Strumpfhosen und Unterwäsche auszuziehen. Er berührte sie intim, drehte sie mit roher Gewalt um und vergewaltigte sie von hinten vaginal. Zuvor hatte er bereits bei einem anderen Vorfall versucht, eine weitere Frau unter massiver Gewaltanwendung zu sexuellen Handlungen zu nötigen, was jedoch an der heftigen Gegenwehr des Opfers scheiterte. Zudem hielt er sich ohne Berechtigung illegal in der Schweiz auf und arbeitete schwarz. Das Opfer trug schwere physische Verletzungen und dauerhafte psychische Traumata davon. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève sprach den Angeklagten mit Urteil vom 23. Juni 2017 (Fall-Nr. P/13693/2014) der qualifizierten Vergewaltigung mit Grausamkeit bzw. Waffenverwendung (Art. 190 Abs. 1 und 3 CP), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 CP), des Versuchs der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 CP) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts und der Schwarzarbeit (Art. 115 LEtr) schuldig. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren (84 Monaten) verurteilt, unter Anrechnung von 809 Tagen Untersuchungshaft (Art. 40 StGB). Die Strafe wurde als teilweise Zusatzstrafe ausgestaltet. Zudem wurde er zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 25'000.- an das Vergewaltigungsopfer verurteilt. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Jahren wegen qualifizierter Vergewaltigung unter Waffenandrohung und versuchter Delikte sowie den Widerruf früherer bedingter Strafen. Die Verteidigung bestritt die Täterschaft und die Waffenverwendung; sie machte geltend, die Personenidentifikation im Dunkeln sei fehlerhaft gewesen, und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. Das Gericht erachtete die Täterschaft als zweifelsfrei erwiesen: An der Kleidung und am Körper des Opfers wurden eindeutige DNA-Spuren des Angeklagten gesichert. Die Geschädigte erkannte ihren Peiniger bei der Gegenüberstellung zweifelsfrei wieder. Ihre Schilderung der brutalen Messerbedrohung auf dem Schulhof war detailliert, konstant und durch Schnittspuren an der Kleidung objektiv belegt. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden des Täters als ausserordentlich schwer ein. Der nächtliche Überfall mit einem Messer auf offener Strasse zeugte von enormer krimineller Energie, Menschenverachtung und Kaltblütigkeit. Die Qualifikation von Art. 190 Abs. 3 StGB führte zu einem erhöhten Strafrahmen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wurde die Einsatzstrafe für die qualifizierte Vergewaltigung durch den versuchten Nötigungsüberfall (Art. 22 StGB) und die Ausländerdelikte angemessen erhöht. Strafmindernde Faktoren waren keine ersichtlich; der Täter wies Vorstrafen auf, war uneinsichtig und zeigte keinerlei Mitgefühl. Unter Würdigung aller Tatumstände erachtete das Gericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von 7 Jahren (84 Monaten) als schuldangemessen.
Mehrere Vorstrafen (u.a. Tribunal de police 2007: 15 Monate Gefängnis; Details nicht einschlägig ausgewertet); Täter ohne Aufenthaltsrecht. Drei Opfer. Score: Art. 115 AIG (+1).