Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Ein Stiefvater streichelte zwischen 2011 und 2014 mindestens einmal wöchentlich die Geschlechtsteile und die Brust seiner damals 12- bis 15-jährigen Stieftochter, küsste sie und führte mehrfach einen oder mehrere Finger in die Scheide ein; er redete ihr ein, das sei normal und müsse geheim bleiben; bei einer jüngeren Stieftochter beging er weitere Übergriffe an der Brust.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von 2011 bis 2014 in Genf im gemeinsamen Haushalt jahrelang schwerste sexuelle Übergriffe auf die beiden minderjährigen Töchter seiner Ehefrau verübt zu haben. An der älteren Stieftochter (geboren 1998, im Tatzeitraum 12 bis 15 Jahre alt) beging er mindestens einmal wöchentlich intime Übergriffe, indem er Gelegenheiten des Alleinseins nutzte, um ihr an die Brüste und Genitalien zu fassen und sie zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Bei mehreren Gelegenheiten nutzte er zudem ihren Schlaf- und Erschöpfungszustand aus, um digitale Penetrationen vorzunehmen (Schändung). Auch an der jüngeren Stieftochter (geboren 2000, im Tatzeitraum rund 13 Jahre alt) verübte er wiederholte unzüchtige Berührungen und verlangte sexuelle Gefälligkeiten. Die Mädchen wagten aus Angst vor der Zerstörung der Familie und elterlicher Gewalt lange Zeit nicht, sich zu wehren, und trugen schwere seelische Traumatisierungen und Ängste davon. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève sprach den Angeklagten mit Urteil vom 10. Mai 2023 (Fall-Nr. P/8561/2021) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 CP), der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 CP) sowie der Schändung (Art. 191 CP) schuldig. Hinsichtlich einzelner Vorwürfe der Fürsorgepflichtverletzung (Art. 219 StGB) wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt bzw. erfolgte ein Freispruch. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren (36 Monaten) verurteilt, unter Anrechnung von 133 Tagen Haft und 110 Tagen Ersatzmassnahmen. Zudem ordnete das Gericht gestützt auf Art. 63 StGB eine ambulante psychiatrische Behandlung an und verpflichtete ihn zur Zahlung von Genugtuungssummen von CHF 15'000.- an die ältere und CHF 4'000.- an die jüngere Stieftochter. Die Staatsanwaltschaft verlangte Schuldsprüche wegen sämtlicher angeklagter Taten zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren sowie die Anordnung therapeutischer Massnahmen nach Art. 63 StGB. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch von allen Sexualdelikten; sie machte geltend, die Mädchen hätten sich im Rahmen von Familienstreitigkeiten abgesprochen und die Vorwürfe fabriziert, um die Trennung der Eltern zu beschleunigen. Das Gericht erachtete die Täterschaft nach ausführlicher Beweisaufnahme als zweifelsfrei erwiesen. Die Aussagen beider Mädchen waren hochgradig differenziert, lebensnah und zeigten keine Anzeichen einer Absprache oder Übertreibung. Forensische Sachverständige bestätigten die Glaubhaftigkeit der Opfer. Die Erklärungsversuche des Angeklagten erwiesen sich als durchschaubare Schutzbehauptungen. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden des Täters als sehr schwer ein. Er hatte die ihm obliegende Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber zwei schutzbefohlenen Kindern über Jahre hinweg missachtet und das familiäre Zuhause in eine Stätte sexueller Ausbeutung verwandelt. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB führte die Realkonkurrenz zwischen Art. 187, Art. 189 und Art. 191 StGB bei mehrfacher Begehung an zwei Opfern zu einer empfindlichen Straferhöhung. Für die wiederholten sexuellen Nötigungen und Schändungen bildete eine Einsatzstrafe von 30 Monaten die Basis, welche auf 36 Monate (3 Jahre) erhöht wurde. Mildernd fiel ins Gewicht, dass der Täter bisher nicht vorbestraft war. Zu seinen Lasten wirkte jedoch die uneinsichtige Haltung und die Schuldzuweisung an die Opfer. Da ein forensisches Gutachten ein erhöhtes Rückfallrisiko für intrafamiliäre Delikte attestierte, wurde eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet; der Vollzug der dreijährigen Freiheitsstrafe erfolgte zwingend unbedingt.
Nicht vorbestraft; zwei Opfer (Stieftöchter, geb. 1998 und 2000); Hauptdelikt zur älteren. Vollzug: im Dispositiv kein Aufschub erwähnt (daher unbedingt). Staatsangehörigkeit nicht ausgewertet.