Fall P/15091/2020

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 16.03.2022
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 2
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 60 Monate (5 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein Mann stieg 2018 und 2020 nachts in Genfer Schlafzimmer ein: Eine schlafende Frau berührte und vergewaltigte er (sie hielt ihn für ihren Mann), eine zweite Frau betastete er schlafend, und bei einem 11-jährigen Mädchen onanierte er im Zimmer.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 2. August 2018 in Genf nachts in ein fremdes Einfamilienhaus eingebrochen zu sein, um Diebstähle zu begehen, und dort eine schwerste Schändung an einer schlafenden Jugendlichen verübt zu haben. Nachdem er über ein Küchenfenster eingestiegen war, durchsuchte er das Haus und begab sich in das Schlafzimmer der dort tief schlafenden Geschädigten (geboren 2003, im Tatzeitraum 15 Jahre alt). Anstatt von ihr abzulassen, nutzte er die vollkommene Wehrlosigkeit des schlafenden Mädchens skrupellos aus: Er zog ihr die Unterhose aus, küsste sie und drang mit seinem entblössten Glied vaginal in sie ein. Als die Jugendliche aus dem Schlaf hochschreckte und panisch aufschrie, flüchtete er mit gestohlenen Wertgegenständen. Bei weiteren Gelegenheiten beging er zusätzliche Diebstähle, Diebstahlsversuche, Hausfriedensbrüche, konsumierte Drogen und besass illegale Pornografie. Das junge Opfer erlitt durch den nächtlichen Überfall im eigenen Bett schwerste psychische Traumatisierungen und Angstzustände. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève sprach den Angeklagten mit Urteil vom 16. März 2022 (Fall-Nr. P/15091/2020) der Schändung (Art. 191 CP), der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 CP), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 CP), des versuchten Diebstahls (Art. 139 i.V.m. Art. 22 CP), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 CP), der Pornografie (Art. 197 CP) sowie des Betäubungsmittelkonsums (Art. 19a BetmG) schuldig (vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts wurde er freigesprochen). Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten) verurteilt. Zudem wurde er zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an die Geschädigte verurteilt. Die Staatsanwaltschaft verlangte Schuldsprüche wegen sämtlicher angeklagter Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Die Verteidigung forderte einen Freispruch vom Sexualdelikt; sie behauptete, der Angeklagte sei zwar eingebrochen, habe aber niemanden berührt; eventualiter machte sie verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge massiven Rauschmittelkonsums geltend. Das Gericht wies diese Vorbringen zurück. Die DNA des Angeklagten wurde eindeutig am Körper und der Bettwäsche der jugendlichen Geschädigten nachgewiesen. Das Opfer schilderte das plötzliche Erwachen mit einem fremden Mann auf ihrem Körper erschütternd und präzise. Das forensische Gutachten stellte fest, dass die Schuldfähigkeit des Täters trotz Drogenkonsums nicht relevant vermindert war. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden des Täters als ausserordentlich schwer ein. Der nächtliche Einbruch in die absolute Intimsphäre einer schlafenden Jugendlichen, verbunden mit einem skrupellosen sexuellen Übergriff, offenbarte eine extreme kriminelle Kälte und Gefährlichkeit. Bei der Konkurrenz zwischen Schändung, Kindesmissbrauch, Einbruchdiebstählen und Versuchshandlungen (Art. 22 StGB) lag eine massive Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Für die Schändung als schwerste Tat setzte das Gericht eine Einsatzstrafe von 4 Jahren an, welche durch die weiteren Delikte asperiert auf 5 Jahre (60 Monate) Freiheitsstrafe erhöht wurde. Strafmilderungsgründe lagen keine vor; der Angeklagte war einschlägig vorbestraft, zeigte keinerlei Unrechtseinsicht und verhielt sich unkooperativ. Bei einer Strafe von 5 Jahren war der Strafvollzug zwingend vollumfänglich unbedingt.

Bemerkungen

Spanischer Vater, Täter selbst nicht spanischer Staatsangehöriger (Ausländer), nicht vorbestraft. Score: Diebstahl und Versuch (Art. 139, +2, +1), Hausfriedensbruch (+1).

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