Fall P/22932/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 17.04.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 10 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 54 Monate (4 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein 1961 geborener Schweizer, der im Juni und Juli 2023 regelmässig die Kinder von Bekannten (einen 8-jährigen Jungen und dessen dreijährige Schwester) hütete, nahm an dem Jungen sexuelle Handlungen vor (Onanieren vor ihm, Finger in den After, Fellatio, Masturbation) und missbrauchte zuvor schon eine 9–12-jährige Freundin seiner Tochter.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, im Juni und Juli 2023 in Genf seine Rolle als Vertrauensperson und Babysitter missbraucht zu haben, um schwerste Sexualdelikte an einem Kind zu begehen. Er hütete regelmässig die beiden Kinder einer Bekannten, einen damals 8-jährigen Knaben (geboren 2015) und dessen 3-jährige Schwester, und beherbergte sie wiederholt tagsüber und über Nacht in seiner Wohnung. In diesem intimen Rahmen nutzte er das Vertrauen des Knaben schamlos aus: Er forderte das Kind zu sexuellen Handlungen auf, fasste ihm an die Geschlechtsteile, zog seine eigene Hose herunter und zwang den Knaben unter psychischem Druck und Drohungen, ihn manuell und oral zu befriedigen. Zudem fertigte er kinderpornografische Aufnahmen an und besass illegales Bildmaterial. Das kindliche Opfer vertraute sich schliesslich weinend seiner Mutter an und litt unter schweren Traumafolgen, Schlafstörungen und panischer Angst vor dem Täter. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève sprach den Angeklagten mit Urteil vom 17. April 2025 (Fall-Nr. P/22932/2023) der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aCP), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aCP) sowie der Pornografie (Art. 197 Abs. 5 CP) schuldig. Hinsichtlich des Verdachts von Übergriffen an der dreijährigen Schwester wurde er mangels hinreichender Beweise freigesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten (54 Monaten) verurteilt, unter Anrechnung von 536 Tagen Untersuchungshaft (Art. 40 und 51 StGB). Zudem wurde er zu Schadenersatz und Genugtuungsleistungen an den geschädigten Knaben verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragte Schuldsprüche wegen aller Anklagepunkte zu einer Freiheitsstrafe von 5.5 Jahren und ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen nach Art. 67 StGB. Die Verteidigung plädierte auf vollumfänglichen Freispruch; sie machte geltend, die Aussagen des achtjährigen Knaben seien durch suggestive Befragungen der Mutter verfälscht worden und der Angeklagte habe sich stets fürsorglich verhalten. Das Gericht verwarf diese Einwände nach Würdigung der aussagepsychologischen Gutachten. Die Angaben des Knaben waren reich an Realkennzeichen, enthielten unaufgeforderte Details und waren emotional vollkommen kongruent. Die Behauptung einer mütterlichen Suggestion erwies sich als haltlos. Die Bestreitungen des Angeklagten wurden als reine Schutzbehauptungen eingestuft. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden des Täters als ausserordentlich schwer ein. Er hatte die Notlage und das Vertrauen einer alleinerziehenden Mutter ausgenutzt, um sich Zugang zu einem achtjährigen Knaben zu verschaffen und diesen für seine pädophilen Neigungen zu instrumentalisieren. Die Deliktsmehrheit aus Art. 187, Art. 189 und Art. 197 StGB erforderte eine deutliche Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Für die sexuelle Nötigung setzte das Gericht eine Einsatzstrafe von 42 Monaten an, welche durch den Kindesmissbrauch und die Pornografie auf 54 Monate (4.5 Jahre) erhöht wurde. Mildernde Umstände lagen keine vor; der Täter zeigte keinerlei Reue oder Schuldeinsicht. Bei einer Freiheitsstrafe von über 3 Jahren war der Vollzug zwingend vollumfänglich unbedingt.

Bemerkungen

Mehrere Vorstrafen (u.a. 23.1.2017, 10 Monate Freiheitsstrafe), als einschlägig angenommen (Details nicht ausgewertet). Mehrere Opfer; Alter der Opfer 3–12 Jahre.

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