Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Ein junger Schweizer (geb. 1997) ging mit seiner Freundin ein Verhältnis ein, in dem er sie zwischen 2017 und 2019 unter Druck zu Geschlechtsverkehr brachte und im Februar 2019 trotz mehrfachen «Nein» den Beischlaf vollzog; das Gericht verurteilte ihn nicht wegen Vergewaltigung, sondern wegen sexueller Handlungen mit einer widerstandsunfähigen Person und Inzests.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 in Genf und Lausanne schwere Sexualdelikte an seiner leiblichen Schwester begangen zu haben. Bei einem Treffen in einer Wohnung nutzte er die schwere Alkoholisierung und Erschöpfung seiner Schwester aus, als diese tief einschlief. Anstatt sie zu schützen, legte er sich zu ihr, zog ihre Kleidung herunter und vollzog mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr, während sie infolge Trunkenheit und Schlafes vollkommen reaktionslos und widerstandsunfähig war. Einem weiteren Anklagepunkt zufolge sollte er sie zu wiederholten weiteren sexuellen Beziehungen genötigt haben. Die Geschädigte litt infolge der Inzesttat und des massiven Vertrauensbruchs unter schweren seelischen Krisen, Schamgefühlen und psychischen Belastungen, ehe sie sich zur Anzeigeerstattung entschloss. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève sprach den Angeklagten mit Urteil vom 13. Februar 2024 (Fall-Nr. P/5196/2020) der Schändung (Art. 191 CP) sowie des Inzests (Art. 213 Abs. 1 CP) schuldig. Vom Vorwurf der Vergewaltigung (Art. 190 CP) bezüglich weiterer Vorfälle wurde er mangels hinreichender Beweise freigesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (2 Jahren) verurteilt, unter Anrechnung von 2 Tagen Haft und 178 Tagen Ersatzmassnahmen (Art. 40 StGB). Das Gericht gewährte den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren (Art. 42 und 44 StGB). Zivilrechtlich wurde er zur Zahlung einer Genugtuung an die Schwester verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen mehrfacher Vergewaltigung, Schändung und Inzests. Die Verteidigung forderte den Freispruch in allen Punkten; sie machte geltend, es habe überhaupt keine sexuellen Handlungen gegeben und die Schwester versuche, ihn aufgrund familiärer Erbstreitigkeiten zu verleumden. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass der Vorwurf der Schändung und des Inzests für den Vorfall im Schlafzustand zweifelsfrei erwiesen war. Die Aussagen der Geschädigten waren hinsichtlich dieses Kerngeschehens präzise, stimmig und wurden durch zeitnahe Schilderungen gegenüber engen Bezugspersonen gestützt. Hinsichtlich der weiteren behaupteten Nötigungen bestanden hingegen berechtigte Zweifel (in dubio pro reo), was zum Teilfreispruch führte. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Verschulden des Angeklagten als erheblich. Er hatte das familiäre Geschwisterverhältnis in verwerflicher Weise verletzt und die absolute Wehrlosigkeit seiner schlafenden Schwester zur Befriedigung seiner sexuellen Triebe ausgenutzt. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB bildete die Schändung in echter Konkurrenz zum Inzest eine Deliktsmehrheit. Für die Schändung legte das Gericht eine Einsatzstrafe von 20 Monaten zugrunde, welche durch den Inzest auf 24 Monate erhöht wurde. Strafmindernd berücksichtigte das Gericht, dass der Beschuldigte bisher strafrechtlich unbescholten war, ein geordnetes Berufsleben führte und die Tat bereits längere Zeit zurücklag. Da dem Täter eine günstige Legalprognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden konnte, wurde die Vollstreckung der zweijährigen Freiheitsstrafe bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
Täter geb. 1997 in Wien, Schweizer Staatsangehöriger, nicht vorbestraft. Alter des Opfers und genaue Verwandtschaft (Inzest) nicht ausgewertet; Inzest einmal gezählt als «mehrfach» Katalogwert.