Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 17.11.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 1:00:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 14 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: Nein

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schlich sich nachts in das Zimmer der schlafenden 10-jährigen Tochter seiner Lebenspartnerin, berührte und leckte sie im Intimbereich, führte einen Finger vaginal ein und setzte zu einer analen Penetration an, bis das wehrlose Kind aufwachte (Schändung).

Zusammenfassung

Der Beschuldigte hielt sich in der Nacht vom 30. auf den 31. Januar 2014 in der Wohnung seiner Lebenspartnerin auf. Zwischen 01:00 Uhr und 02:00 Uhr schlich er sich in das Kinderzimmer von deren damals rund 10-jähriger Tochter (Privatklägerin), die auf dem Bauch lag und tief schlief. Unter schamloser Ausnutzung ihrer Schlaf- und Wehrlosigkeit streichelte er das Kind mit Händen und Fingern am Gesäss, an der Scheide sowie am Anus, berührte und beleckte ihren Intimbereich mit dem Mund und führte einen Finger in ihre Scheide ein. Nachdem er sich kurz zurückgezogen hatte, weil er befürchtete, das Mädchen sei erwacht, kehrte er zurück, wiederholte die sexuellen Handlungen und versuchte mehrmals, mit seinem Glied anal einzudringen, wobei er mit der Penisspitze kurzzeitig eindrang. Als die Privatklägerin schliesslich die Augen öffnete, liess er von ihr ab. Die Tat führte bei dem Kind und dessen Familie zu einer schweren und lang anhaltenden Erschütterung des Sicherheits- und Vertrauensgefühls. Das Bezirksgericht Hinwil sprach den Beschuldigten am 17. November 2022 (DG220025) schuldig der Schändung (Art. 191 aStGB) sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren (31 Tage durch Untersuchungshaft erstanden). Von der Anordnung eines Kontakt- und Tätigkeitsverbots sah das Gericht ab. Zivilrechtlich verpflichtete es den Beschuldigten zur Bezahlung von Fr. 147.45 Schadenersatz und Fr. 5'500.– Genugtuung (je zzgl. 5 % Zins) an die Privatklägerin und stellte seine grundsätzliche Ersatzpflicht für künftige Schäden fest. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, Abweisung der Zivilforderungen sowie Entschädigung für erstandene Haft. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob Anschlussberufung und verlangte die Schärfung der Sanktion auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren teilbedingt (10 Monate vollziehbar, 26 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit). Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) bestätigte im Urteil SB230233 vom 1. Juli 2025 die Schuldsprüche wegen Schändung und sexueller Handlungen mit Kindern. Bei der Strafzumessung erachtete das Obergericht die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 13 Monaten für die Schändung als zu wohlwollend: Zwar sei der objektive Eingriff im Spektrum denkbarer Schändungen noch leicht, doch wiege der Vertrauensbruch gegenüber dem Kind der Lebenspartnerin im eigenen Schlafzimmer subjektiv schwer; die hypothetische Einsatzstrafe wurde daher auf 18 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt (unteres Drittel). Für die sexuellen Handlungen mit Kindern (anale Penetrationsversuche an einem schlafenden 10-jährigen Kind als besonders primitives Vorgehen) setzte das Gericht eine hypothetische Einzelstrafe von 18 Monaten an und asperierte die Einsatzstrafe um 10 Monate auf 28 Monate Freiheitsstrafe. Die Täterkomponente (Vorstrafenlosigkeit, Wohlverhalten) sowie das Nachtatverhalten wurden neutral gewertet. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft fällte das Obergericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten aus, wovon 8 Monate als unbedingter Teil zu vollziehen sind und 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurden (31 Tage Untersuchungshaft angerechnet).

Bemerkungen

OG ZH (SB230233 vom 01.07.2025): Vorinstanz ging von 13 Mt. Einsatzstrafe aus (Gesamtstrafe 20 Mt. bedingt). Auf Anschlussberufung der StA korrigierte das OG die Einsatzstrafe für Schändung wegen des massiven Vertrauensmissbrauchs auf 18 Mt. (unteres Drittel). Asperation für sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 aStGB, Einzelstrafe 18 Mt.): +10 Mt. Gesamtfreiheitsstrafe 28 Monate teilbedingt (8 Mt. unbedingt, 20 Mt. bedingt, Probezeit 2 Jahre). Vorinstanz-Werte in den DB-Feldern gemäss Erfassungsstandard belassen.

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