Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Der 17-jährige Beschuldigte traf sich mit einem 14-jährigen Mädchen bei einem Schulhaus, tauschte Zungenküsse aus, fasste sie am Gesäss an, rieb sein entblösstes Glied an ihrem Körper und vollzog kurzzeitig vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kondom (sexuelle Handlungen mit Kindern).
Am Nachmittag des 27. September 2023 traf sich der damals rund 17-jährige Beschuldigte beim Schulhaus D._____ in Winterthur mit der damals 14-jährigen Privatklägerin. Die beiden kannten sich flüchtig. Im Bereich des Schulareals kam es zu intimen Annäherungen: Der Beschuldigte tauschte mit dem Mädchen Zungenküsse aus, fasste sie am Gesäss an und rieb seinen erigierten Penis am bekleideten Gesäss sowie anschliessend an der Unterhose der Privatklägerin. Schliesslich drang er mit seinem ungeschützten Penis für einige Minuten in die Vagina des Mädchens ein und vollzog Geschlechtsverkehr. Die Handlungen erfolgten einvernehmlich, doch war sich der Beschuldigte des Umstands bewusst, dass das Mädchen unter 16 Jahre alt war (Altersdifferenz rund 13 Monate) und seinen Handlungen sexuelle Bedeutung zukam; zumindest nahm er dies billigend in Kauf. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob am 3. September 2024 Anklage beim Bezirksgericht Winterthur wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Sie forderte an der Hauptverhandlung eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der Küsse, Berührungen und des Reibens des Glieds von Beginn weg geständig, bestritt jedoch ein vollständiges Eindringen sowie das sichere Wissen um das genaue Alter des Opfers. Die amtliche Verteidigung plädierte für eine massvolle Sanktion im Bereich einer Geldstrafe oder einer kurzen bedingten Freiheitsstrafe. Das Bezirksgericht Winterthur sprach den Beschuldigten am 16. Januar 2025 (DG240024-K) der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB vollumfänglich schuldig. Das Gericht erachtete sowohl die Küsse und Berührungen als auch den vollendeten vaginalen Geschlechtsverkehr anhand der glaubhaften Aussagen des Opfers und der Indizien als rechtsgenügend erstellt. Bei der Strafzumessung wählte das Gericht angesichts der Schwere des Eingriffs durch vollzogenen Beischlaf eine Freiheitsstrafe als Sanktionsart. Objektiv handle es sich zwar um einen gravierenden körperlichen Übergriff, doch wiege das Verschulden angesichts der Nähe zur Schutzaltersgrenze (13 Monate Differenz) und des einvernehmlichen Rahmens noch leicht (unteres Drittel des bis 5 Jahre reichenden Strafrahmens). Subjektiv wirke der Eventualvorsatz leicht mindernd, sodass die hypothetische Einsatzstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wurde. Die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit wirkten sich neutral aus. Das kooperative Teilgeständnis (Zugestehen der Vorbereitungshandlungen und Entlastung des Opfers in der Beweisführung) honorierte das Gericht mit einem Geständnisrabatt von 2 Monaten. Die Endstrafe wurde auf 8 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren (1 Tag Haft angerechnet). Zudem erteilte das Gericht ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für Aktivitäten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB) und verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 1'500.– an die Privatklägerin.
BG Winterthur (DG240024-K vom 16.01.2025): Erstinstanzliches Urteil. Einsatzstrafe Art. 187 aStGB: 10 Monate Freiheitsstrafe (oberer Bereich des unteren Drittels). Täterkomponente: Vorleben/Verhältnisse neutral, keine Vorstrafen. Teilgeständnis (Handlungen a-c sowie Versuch eingestanden): Geständnisrabatt von 2 Monaten (-20 %). Endstrafe: 8 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre, 1 Tag Haft angerechnet). Lebenslanges Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB, Genugtuung Fr. 1'500.–.