Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 26.06.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 5
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Elternteil/Kind
Opferalter: Unter 10 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: Nein

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich, mehrfach
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich, mehrfach
  • 213, Inzest, mehrfach
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 60 Monate (5 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schlich sich nachts in das Bett einer bei seiner Tochter übernachtenden 10-jährigen Kollegin, fasste sie vaginal und anal an, drückte seine Hoden an ihr Gesäss und penetrierte sie kurzzeitig anal mit seinem Glied, bis sich das verletzte Kind unter einem Vorwand befreien konnte (sex. Handlungen mit Kindern).

Zusammenfassung

In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2023 übernachtete die damals 10-jährige Privatklägerin 1 als Besucherin und Freundin der Tochter des Beschuldigten in dessen Wohnung. Mitten in der Nacht schlich sich der Beschuldigte in das Bett, in welchem die beiden Mädchen schliefen. Unter schamloser Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des schlafenden Kindes griff er die Privatklägerin 1 mit den Fingern vaginal und anal aus, drückte seine Hoden gegen ihr Gesäss und penetrierte sie kurzzeitig anal mit seinem Penis. Das Kind erlitt Schmerzen sowie eine oberflächliche Schürfwunde am Damm oberhalb des Afters. Der Beschuldigte liess nicht von sich aus ab; das Opfer rettete sich vielmehr unter dem Vorwand, auf die Toilette gehen zu müssen, aus der Situation und flüchtete nach Hause. In der Folge erlitt das Mädchen schwere psychische Traumatisierungen mit Selbst- und Fremdgefährdung, was eine stationäre Einweisung in eine psychiatrische Kinderklinik und eine monatelange Fremdplatzierung nötig machte. Ein weiterer Anklagekomplex (Dossier 2) betraf den Vorwurf mehrfacher sexueller Übergriffe auf seine eigene Tochter über mehrere Jahre. Das Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 26. Juni 2024 (DG240012) schuldig der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB), der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Inzests (Art. 213 StGB). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Monaten (319 Tage durch Haft erstanden), ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren samt SIS-Ausschreibung sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für Aktivitäten mit Minderjährigen an und verpflichtete ihn zu Genugtuungszahlungen von Fr. 10'000.– (Privatklägerin 1) und Fr. 40'000.– (Privatklägerin 2). Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung und beantragte den vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, den Verzicht auf Landesverweisung und Tätigkeitsverbot sowie eine Entschädigung für erstandene Haft. Die Staatsanwaltschaft I und die Privatklägerschaft verzichteten auf eine Anschlussberufung und verlangten die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Infolge der alleinigen Täterberufung galt das bundesrechtliche Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) fällte am 25. November 2025 das Urteil SB240512: Es sprach den Beschuldigten von sämtlichen Vorwürfen betreffend seine Tochter (Dossier 2: Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Inzest) mangels Beweisen frei. Hingegen bestätigte es den Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) an der Kollegin (Dossier 1). Bei der Strafzumessung ging das Obergericht von einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe aus. Objektiv wögen die Handlungen aufgrund des raffinierten nächtlichen Vorgehens, des krassen Vertrauensbruchs, der analen Penetration mit körperlicher Verletzung und der gravierenden psychischen Folgen im oberen Bereich des Tatbestands. Das Verschulden liege im oberen Bereich des mittleren Drittels, was zu einer Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe führe. Die Täterkomponente (Ersttäter, fehlende Reue/Einsicht) wirkte sich neutral aus. Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 12 Monate vollzogen werden (durch 836 Tage Haft vollständig erstanden) und 24 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 9 Jahren (Art. 66a lit. h StGB) samt SIS-Ausschreibung und ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen an und sprach der Privatklägerin 1 Fr. 10'000.– Genugtuung zu.

Bemerkungen

OG ZH (SB240512 vom 25.11.2025): Vorinstanz (BG Bülach) verurteilte wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Inzests zu 60 Mt. unbedingt (Vorwürfe der Tochter). Das OG sprach den Beschuldigten von allen Vorwürfen betreffend die Tochter (Dossier 2) frei und verurteilte ihn einzig wegen sexueller Handlungen mit Kindern an der Gasttochter (Dossier 1). Einsatzstrafe Art. 187 aStGB: 36 Monate Freiheitsstrafe (oberer Bereich des mittleren Drittels). Täterkomponente neutral. Endstrafe: 36 Monate Freiheitsstrafe teilbedingt (12 Mt. unbedingt durch 836 Tage Haft erstanden, 24 Mt. bedingt auf 2 Jahre). 9 Jahre Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung, lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen