Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der 22-jährige Beschuldigte vollzog an seinem Wohnort nach vorangehendem Social-Media-Kontakt einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit einem 14-jährigen Mädchen, wobei er deren Alter unterhalb des Schutzalters aus den Chatnachrichten kannte und die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nahm (sexuelle Handlungen mit Kindern).
Am 10. Juni 2023 vollzog der damals 22-jährige Beschuldigte (somalischer Staatsangehöriger, vorläufig aufgenommen) an seinem Wohnort einmalig den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit der im Tatzeitpunkt 14-jährigen Geschädigten. Die beiden hatten sich vorgängig über soziale Medien kennengelernt und intensive Chatgespräche geführt. Sowohl die erste Kontaktaufnahme als auch das Treffen am Wohnort des Beschuldigten und der schliessliche Vollzug des Geschlechtsverkehrs wurden massgeblich von der Geschädigten initiiert, welche im Chat explizite sexuelle Andeutungen und Aufforderungen geäussert hatte. Das Geschehen erfolgte in vollem gegenseitigem Einvernehmen und ohne jegliche Gewalt oder Nötigung. Der Beschuldigte wusste jedoch aus den vorangegangenen Chatnachrichten vom jugendlichen Alter der Geschädigten (14 Jahre) und nahm die Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestands zumindest billigend in Kauf. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage beim Bezirksgericht Andelfingen wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Der Beschuldigte bestritt den Geschlechtsverkehr an sich nicht, machte jedoch geltend, er habe die rechtliche Tragweite bzw. das Schweizer Schutzalter nicht gekannt und sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch bzw. Strafbefreiung infolge Verbotsirrtums und verlangte im Eventualstandpunkt den Verzicht auf eine Landesverweisung wegen eines Härtefalls. Das Bezirksgericht Andelfingen (Einzelgericht in Strafsachen) sprach den Beschuldigten am 20. Februar 2025 (GG230016-B) der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig. Das Gericht verwarf das Vorliegen eines entschuldbaren Verbotsirrtums, da der Beschuldigte im Chatverlauf von der Geschädigten selbst ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass Handlungen mit einer 14-Jährigen verboten seien, womit er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe. Bei der Strafzumessung erwog das Einzelgericht, dass der Vollzug des Geschlechtsverkehrs im Vergleich zu blossen Berührungen oder Küssen zwar einen schweren Eingriff in die sexuelle Integrität darstelle. Zugunsten des Täters fiel jedoch ins Gewicht, dass die Handlung einmalig war, das Opfer sich mit 14 Jahren bereits in der Pubertät befand und die Treffen und intimen Kontakte aktiv von ihr ausgegangen waren. Die objektive Tatschwere sei daher als gerade noch leicht bis mittel zu qualifizieren. Subjektiv wirke der Eventualvorsatz leicht mindernd. Die Täterkomponente (keine Vorstrafen, durchschnittliches Aussageverhalten) war neutral. Unter Gesamtwürdigung aller Kriterien erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als schuldangemessen. Der Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben (3 Tage Untersuchungshaft angerechnet). In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB ordnete das Gericht eine obligatorische Landesverweisung von 6 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an, da kein schwerer persönlicher Härtefall vorlag. Zudem verhängte es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB.
BG Andelfingen (GG230016-B vom 20.02.2025): Erstinstanzliches Urteil des Einzelgerichts. Tatbestand Art. 187 Ziff. 1 aStGB eventualvorsätzlich erfüllt. Tatschwere gerade noch leicht bis mittel: Beischlaf als schwerer Eingriff, jedoch einmalig, sexuell reife 14-Jährige, Kontaktaufnahme und Treffen vom Opfer initiiert. Täterkomponente neutral (keine Vorstrafen). Einsatz- und Endstrafe: 12 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre, 3 Tage Haft angerechnet). Obligatorische Landesverweisung von 6 Jahren (Art. 66a StGB, kein Härtefall) mit SIS-Ausschreibung, lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB.