Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 15.05.2014
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: betr. Missbrauch DVA
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 253800
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erlangte unbefugt Zugriff auf das E-Banking einer Privatklägerin und tätigte über einen Zeitraum von rund zwei Jahren zahlreiche unrechtmässige Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 253'800.– auf eigene Konten.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, sich im Zeitraum von August 2009 bis Juli 2011 unbefugt Zugang zu den E-Banking-Konten einer Privatklägerin verschafft zu haben. Über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren führte er in zahlreichen Einzelüberweisungen fortlaufend Überträge vom Konto der Geschädigten auf eigene Bankkonten durch und verbrauchte die Gelder für persönliche Zwecke. Der dadurch verursachte Vermögensschaden belief sich nach Abzug rückvergüteter Beträge auf Fr. 253'800.–. Das Bezirksgericht Uster verurteilte den Beschuldigten am 15. Mai 2014 wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren und verpflichtete ihn zur Leistung einer staatlichen Ersatzforderung von Fr. 253'800.– zugunsten der Privatklägerin. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung mit dem Antrag auf deutliche Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 42 Monate unter Verweigerung des bedingten Vollzugs sowie Festsetzung der Ersatzforderung auf Fr. 297'800.–. Der Beschuldigte und die Privatklägerin erhoben Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil SB140409 vom 24. November 2015 teilweise gut. Es qualifizierte das Verschulden angesichts der hohen Deliktssumme und der grossen kriminellen Hartnäckigkeit als schwer und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 36 Monate, wovon es 27 Monate bedingt aufschob und 9 Monate für vollziehbar erklärte (teilbedingter Vollzug). Nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder weisungsgemäss die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt ab.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Uster (DG130028) vom 15.05.2014. Schuldspruch wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB; CHF 253'800.–), Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre). Das Obergericht hiess am 24.11.2015 die Berufung der Staatsanwaltschaft gut und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 36 Monate teilbedingt (9 Monate unbedingt, 27 Monate bedingt); nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder die vorinstanzliche Sanktion von 24 Monaten bedingt ab.

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