Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte drang nachts in die Büroräumlichkeiten seiner früheren Arbeitgeberin ein und überwies mittels unbefugt erlangter E-Banking-Zugangsdaten insgesamt Fr. 111'200.– von Konten Dritter auf sein Bankkonto, wovon er Fr. 110'000.– bar abhob.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am Abend des 1. August 2010 gewaltsam in die Geschäftsräumlichkeiten seiner ehemaligen Arbeitgeberin in Rüti ZH eingedrungen zu sein. Vor Ort verschaffte er sich Zugang zu den E-Banking-Systemen der Gesellschaft und nutzte dort deponierte Zugangsdaten und PIN-Karten, um unbefugt Transaktionen auszulösen. In der Folge transferierte er in mehreren Tranchen insgesamt Fr. 111'200.– von verschiedenen Konten der Gesellschaft und weiterer Geschädigter auf sein persönliches Bankkonto. Am frühen Morgen des 2. August 2010 begab sich der Beschuldigte an den Flughafen Zürich, vergewisserte sich am Bancomaten über den Geldeingang und liess sich am Schalter einer Bankfiliale Fr. 110'000.– in bar ausbezahlen. Um von sich abzulenken, meldete er bei der Polizei wahrheitswidrig, er sei am Vorabend in seinem Hobbyraum von unbekannten Tätern überfallen, bedroht und ausgeraubt worden. Das Bezirksgericht Hinwil (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 4. Dezember 2012 (GG120040) des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren (unter Anrechnung von 53 Tagen Haft) und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Schadenersatz an mehrere geschädigte Privatpersonen und Unternehmen im Gesamtbetrag von über Fr. 104'000.–. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung. Er bestritt die Tatvorwürfe vollumfänglich, machte ein Alibi geltend und verlangte den vollständigen Freispruch von allen Vorwürfen sowie eine Genugtuung und Entschädigung für die erstandene Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragte die Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung mit Urteil vom 12. Juli 2013 (SB130128) im Schuld- und Strafpunkt ab. Es erachtete die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der lückenlosen Indizienkette (u.a. Videoaufzeichnungen am Bankomaten und Schalter, sichergestellte Spuren und Widersprüche in seinen Schilderungen) als zweifelsfrei erwiesen. Bei der Strafzumessung ging das Obergericht von einem erheblichen Verschulden und einem hohen Deliktsbetrag aus, der durch kriminelle Energie und Rachemotive geprägt war. Die Einsatzstrafe für den Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage wurde durch die weiteren Delikte angemessen erhöht. Das Obergericht bestätigte die Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt, reduzierte jedoch die Probezeit antragsgemäss von drei auf zwei Jahre.
Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 04.12.2012 (GG120040). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Irreführung der Rechtspflege, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu 12 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren. Das Obergericht Zürich bestätigte am 12.07.2013 (SB130128) die Schuldsprüche und die Freiheitsstrafe von 12 Monaten, reduzierte jedoch die Probezeit auf 2 Jahre. Durch die Überweisungen wurden neben Firmen auch mehrere Privatpersonen geschädigt (private_geschaedigte='ja').