Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte veranlasste als Buchhaltungsangestellter über knapp zwei Jahre in 127 Überweisungen unberechtigte Zahlungen von den Konten seiner Arbeitgeberin in Höhe von insgesamt Fr. 1'054'694.– auf eigene Konten und Firmen.
Der Beschuldigte war als Sachbearbeiter in der Finanzbuchhaltung einer Luftfahrt-Dienstleistungsgesellschaft angestellt. Zwischen Februar 2007 und Dezember 2008 nutzte er seine Vertrauensstellung und die mangelnde interne Kontrolle gezielt aus, um in insgesamt 127 Fällen unberechtigte Zahlungen vom Geschäftskonto der Arbeitgeberin auf seine privaten Konten sowie auf Konten zweier von ihm gegründeter Einzelfirmen zu überweisen. Zur Verschleierung der Abflüsse manipulierte er Zahlungslisten und erstellte fingierte Kreditorenbelege. Zudem leitete er rund Fr. 200'000.– an einen Mitbeschuldigten weiter, der ihm als Strohmann diente. Den ergaunerten Gesamtbetrag von Fr. 1'054'694.– verwendete der Beschuldigte zur Finanzierung seiner Firmen, für Luxusgüter, eine Bauparzelle und teure Sportwagen (u.a. zwei Ferraris). Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 20. November 2012 (DG110028) des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (wovon 24 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit und 12 Monate unbedacht zu vollziehen waren) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– (unter Anrechnung von 66 Tagen Untersuchungshaft). Zudem verpflichtete es ihn zu Schadenersatz von Fr. 914'972.40 an die Arbeitgeberin. Gegen das Strafmass erhob der Beschuldigte Berufung. Er verlangte die Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal zwei Jahre bei vollumfänglich bedingtem Vollzug sowie die Herabsetzung des Tagessatzes der Geldstrafe auf Fr. 55.–. Er machte geltend, sein umfassendes Geständnis, seine Kooperation und seine geleistete Wiedergutmachungszahlung seien strafmindernd zu gewichten. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte mit Urteil vom 27. Mai 2013 (SB130034) die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre und 6 Monate (30 Monate), wovon 21 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit aufgeschoben und 9 Monate vollziehbar ausgestaltet wurden. Die Geldstrafe wurde auf 90 Tagessätze zu Fr. 55.– bedingt festgesetzt. Das Gericht erachtete die Tatschwere aufgrund der immensen Deliktssumme und des planmässigen Vorgehens als erheblich (Einsatzstrafe rund 3 Jahre). Strafmindernd berücksichtigte es jedoch das vollumfängliche, frühe Geständnis und das kooperative Verhalten, welches die Untersuchung wesentlich erleichterte.
Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 20.11.2012 (DG110028). Das Urteilsdatum wurde korrigiert (in der Altdatenbank fälschlich als 28.11.2012 erfasst). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Missbrauchs einer DVA, mehrfacher Veruntreuung, Urkundenfälschung und Geldwäscherei zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (teilbedingt: 24 Mt. bedingt, 12 Mt. unbedingt) und 90 TS Geldstrafe bedingt. Das Obergericht Zürich reduzierte die Sanktion am 27.05.2013 (SB130034) auf 30 Monate Freiheitsstrafe (21 Mt. bedingt, 9 Mt. unbedingt) und 90 TS zu Fr. 55.– bedingt. Geschädigte war ausschliesslich die Arbeitgeberin (private_geschaedigte='nein').