Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 18.01.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 8366
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schlug die Scheibe eines Lieferwagens ein und entwendete daraus Wertgegenstände, verübte zudem weitere Ladendiebstähle von Kleidung und Parfüms im Gesamtumfang von CHF 8'366.– und beging Sachbeschädigungen.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von November 2011 bis August 2015 im Kanton Zürich wiederholt Diebstähle begangen zu haben. Unter anderem schlug er die Fensterscheibe eines parkierten Firmenlieferwagens mit einem Stein ein, um das Handschuhfach und den Innenraum nach Wertsachen zu durchsuchen. Zudem entwendete er in mehreren Zürcher Warenhäusern und Modegeschäften gewerbsmässig Bekleidung, Kosmetika und Markenparfüms im Gesamtwert von CHF 8'366.–, indem er die Ware in präparierten Taschen verstaute, um die elektronische Warensicherung zu umgehen. Bei seiner Festnahme konsumierte er zudem Betäubungsmittel. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschuldigten am 18. Januar 2016 wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, teilweise versucht), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt (teilweise als Zusatzstrafe zu vier früheren Strafbefehlen) sowie zu Fr. 500.– Busse. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Gewerbsmässigkeit, Verurteilung lediglich wegen einfachen Diebstahls und Bestrafung mit einer milden, bedingt aufgeschobenen Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil SB160162 vom 17. Juni 2016 den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie die unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten und die Busse von Fr. 500.– vollumfänglich. Es erwog, dass der Beschuldigte mit der Absicht handelte, sich aus Diebstählen eine regelmässige Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und Drogenkonsums zu verschaffen. Angesichts von acht teils einschlägigen Vorstrafen und Delinquenz während laufender Probezeit war eine günstige Prognose zu verneinen; das vor der erdrückenden Beweislage abgelegte Geständnis fiel nur leicht strafmindernd ins Gewicht.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (GG150170) vom 18.01.2016. Schuldsprüche: gewerbsmässiger Diebstahl (teilweise versucht), Sachbeschädigung (NVS 1) und BetmG-Übertretung. Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt (teilweise Zusatzstrafe) und Fr. 500.– Busse. Das Obergericht wies die Berufung des Beschuldigten am 17.06.2016 ab und bestätigte die 8 Monate FS unbedingt vollumfänglich. Korrektur: hauptdelikt Betrug → Diebstahl.

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