Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte beging in Zürich mehrere Diebstähle in Bars und Discotheken, wobei er Bargeld und Kreditkarten entwendete. Anschliessend tätigte er mit den gestohlenen Kreditkarten unberechtigte Einkäufe und Bargeldbezüge (gewerbsmässiger DVA-Missbrauch, Art. 147). Deliktsbetrag ca. CHF 3'724.–.
Dem Beschuldigten, einem Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik, wurde zur Last gelegt, im Laufe des Jahres 2017 in der Stadt Zürich systematisch Diebstähle in belebten Bars, Clubs und Diskotheken (unter anderem im Club Plaza, Hive Club sowie in der Bar O._____) verübt zu haben. Er nutzte Unaufmerksamkeiten und Gedränge gezielt aus, um Handtaschen, Portemonnaies, Mobiltelefone und Debit- sowie Kreditkarten von Festbesuchern unbemerkt zu entwenden. Unmittelbar nach den Diebstählen begab sich der Beschuldigte zu nahegelegenen Bancomaten oder Verkaufsstellen und setzte die entwendeten Zahlungskarten ein. Mittels PIN-Eingabe oder über die damals neuartige kontaktlose Bezahlfunktion tätigte er unberechtigte Bargeldbezüge sowie Einkäufe von Konsumgütern und Elektronikartikeln. Aus den Diebstählen und den betrügerischen Kartenverwendungen resultierte ein Gesamtschaden von rund CHF 3'724.– zum Nachteil mehrerer Festbesucher und Banken. Das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 7. Dezember 2017 (DG170217) des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig. Von einzelnen Teilvorwürfen bezüglich Diebstahls und Schriftgeheimnisses wurde er freigesprochen, und das Verfahren wegen unrechtmässiger Aneignung wurde eingestellt. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren (unter Anrechnung von 19 Tagen Haft) und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren gemäss Art. 66a StGB an. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung, die er ausdrücklich auf die Anordnung der Landesverweisung beschränkte. Er beantragte den Verzicht auf die Landesverweisung und machte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls geltend. Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Missbrauchs einer DVA sowie die bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten liess er unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 18. September 2018 (SB180109) die Landesverweisung von 5 Jahren vollumfänglich. Es erwog, dass es sich beim gewerbsmässigen Diebstahl um eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB handle, welche die obligatorische Landesverweisung nach sich ziehe. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) liege nicht vor: Der Beschuldigte war erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist, beruflich und wirtschaftlich kaum integriert und verfügte über keine engen familiären Bindungen, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstünden.
Quelle: OG SB180109 vom 07.12.2017. OG ordnete LV 5 J an (Art. 66a). DB = Vorinstanz: 16 Mt FS bedingt. Korrektur: NVS 3→2 (gewerbsm. Diebstahl Art. 139 = Verbrechen +2). pg→'ja' (Opfer in Bars = Privatpersonen). hd='betr. Missbrauch DVA' (belassen, da Einsatzstrafe vermutlich auf Art. 147). gw=True ✓, n='1' ✓, ds=3724 ✓, vollzug='0' ✓. Vorbestraft einschlägig. Zusammenfassung erweitert (war zu kurz).