Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 29 Monate (2 Jahre 5 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte täuschte über einen Zeitraum von rund 10 Jahren gegenüber fünf Sozial- und Vorsorgeeinrichtungen durch simulierte psychische und somatische Beschwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor und bezog unberechtigt Renten- und Taggeldleistungen von über CHF 400'000.–.
Dem Beschuldigten wurde gewerbsmässiger Betrug zur Last gelegt. Nach einem leichten Verkehrsunfall im Jahr 1999 machte er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung sowie bei mehreren privaten Taggeldversicherern und BVG-Sammelstiftungen anhaltende erhebliche körperliche und psychische Beschwerden geltend. Durch bewusst wahrheitswidrige Schilderungen und Simulation von Symptomen bei medizinischen Begutachtungen erwirkte er bis 2010 unrechtmässige Taggelder, IV-Renten und Freizügigkeitsleistungen in der Gesamthöhe von über CHF 400'000.–, während er verdeckten Observationen zufolge seinen Alltag weitgehend uneingeschränkt bewältigen konnte. Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte den Beschuldigten am 13. Dezember 2016 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten unbedingt, als teilweise Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts Zürich vom 16. Februar 2007 (Gesamtstrafe 26 Monate Tatkomponente plus 3 Monate Täterkomponente). Die Zivilforderungen der geschädigten Versicherungseinrichtungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil SB170498 vom 1. November 2018 den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs. Bei der Sanktionierung hielt es fest, dass die Vorstrafe von 2007 infolge Zeitablaufs inzwischen im Strafregister gelöscht war, weshalb keine Zusatzstrafe mehr gebildet werden durfte. Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 48 Monaten reduzierte das Obergericht die Strafe wegen gravierender Verletzung des Beschleunigungsgebots (Verfahrensdauer von über 10 Jahren) um 12 Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe und gewährte dafür den teilbedingten Vollzug (12 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit).
Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (DG150017) vom 13.12.2016 (Urteilsdatum 13.06.2016 → 13.12.2016 korrigiert). Die Vorinstanz verhängte eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten unbedingt (als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 16.02.2007). Das Obergericht verneinte am 01.11.2018 die Zusatzstrafenlage, da das frühere Urteil inzwischen im Strafregister gelöscht war, und sprach 36 Monate FS teilbedingt (12 Mt unbed., 24 Mt bed.) aus. Besonderheit Verletzung Beschleunigungsgebot erfasst.