Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 04.02.2020
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 150000
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 66 Monate (5 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte reiste im Januar 2019 aus Rumänien in die Schweiz ein und verübte innert rund sechs Wochen 22 Einbruchdiebstähle in neun Kantonen, wobei er sich durch Aufwuchten oder Einschlagen von Fenstern und Balkontüren mit Flachwerkzeug Zugang zu den Wohnobjekten verschaffte (Sachschäden total CHF 41'721.–). Er erbeutete Wertgegenstände im Wert von ca. CHF 170'000.–, die er teils auf einem Luzerner Flohmarkt verkaufte, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Taten beging er teils arbeitsteilig mit Mittätern (bandenmässig).

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 15. Januar 2019 bis 27. Februar 2019 in verschiedenen Kantonen der Schweiz insgesamt 22 Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Er soll dabei jeweils gewaltsam in Liegenschaften und Räumlichkeiten eingedrungen sein, Sachschaden verursacht und Wertgegenstände entwendet haben. Die Delikte sollen teilweise alleine, teilweise gemeinsam mit unbekannten Mittätern begangen worden sein, wobei der Beschuldigte arbeitsteilig und gewerbsmässig agierte. Die erzielten Einnahmen dienten dem Lebensunterhalt und dem Unterhalt seiner Familie in Rumänien. Zusätzlich wurde ihm der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (mit einer gestohlenen Bankkarte) vorgeworfen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz hinsichtlich des gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs. Es spricht den Beschuldigten jedoch vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs bezüglich Dossier 21 frei, da die einzigen Beweismittel (Schuhspurbericht) nicht verwertet werden dürfen. Bei der Strafzumessung geht das Obergericht vom gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl als schwerstem Delikt aus. Die hohe Anzahl der Einbrüche (20 anerkannte Fälle) innerhalb eines kurzen Zeitraums, die dreiste und rücksichtslose Vorgehensweise, die hohe kriminelle Energie und das direkte Vorsatzhandeln sowie die rein monetären Motive wirken sich erheblich straferhöhend aus. Besonders negativ ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte als Kriminaltourist gezielt in die Schweiz einreiste, um hier Delikte zu begehen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe wird als angemessen erachtet. Die weiteren Delikte (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) werden im Rahmen des Aspirationsprinzips straferhöhend berücksichtigt. Die Hausfriedensbrüche waren notwendige Begleiterscheinungen der Diebstähle, verletzten aber die Privatsphäre in schwerwiegender Weise und nahmen ein potenziell gewaltsames Zusammentreffen in Kauf. Der hohe Sachschaden von fast CHF 40'000.00 zeugt von Rücksichtslosigkeit. Der betrügerische Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage wird als isoliert betrachtet leichtes Verschulden eingestuft. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 14 Monate wird als gerechtfertigt angesehen, was zu einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von 50 Monaten führt. Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten in verschiedenen Ländern, die von jugendlicher Delinquenz bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen reichen, wirken sich massiv straferhöhend aus. Sie zeigen eine unbeeindruckte Weiterführung der kriminellen Tätigkeit und eine Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsordnungen. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass es sich beim Beschuldigten um einen Gewohnheitsverbrecher handelt. Diese Täterkomponente führt zu einer weiteren deutlichen Straferhöhung um 12 Monate. Das marginale und wenig glaubhafte Geständnis des Beschuldigten wird kaum strafmindernd berücksichtigt. Auch das Wohlverhalten im Vollzug kann nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden. Insgesamt gelangt das Obergericht unter Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten zu einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten). Die Vorinstanz verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren. Aufgrund der festgesetzten Freiheitsstrafe von über drei Jahren ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausgeschlossen.

Bemerkungen

Quelle: OG SB200250 vom 15.02.2021. KORREKTUR hauptdelikt 'Betrug'→'Diebstahl' (Einsatzstrafe für gewerbsm./bandenm. Diebstahl Art. 139, nicht Betrug). DB = Vorinstanz: 66 Mt unbedingt. NVS=6 ✓ (DVA-Missbrauch +2, mehrf. Sachbesch. +2, mehrf. Hausfrieden +2). pg→'ja'.

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